Allgemeine Geschäftsbedingungen Aral SuperCards B2B Reloadable (Stand 12.06.2025)

Präambel

Die B2Mobility GmbH (B2M) ist Herausgeberin wiederaufladbarer, personalisierter Zahlungskarten in physischer und digitaler Form auf Guthabenbasis (Aral SuperCard Reloadable) zur Bereitstellung durch den Vertragspartner an Dritte (Kartennutzer), z.B. zur Gewährung eines Sachlohnbezugs oder als Prepaid-Tankkarte. Die Aufladung der Aral SuperCard Reloadable ist auf einen zwischen B2M und dem Vertragspartner vereinbarten Betrag beschränkt. 

Der Vertragspartner ist dabei Inhaber des auf der Aral SuperCard Reloadable gespeicherten Guthabens in Form einer Forderung gegen B2M in Höhe des zuvor gezahlten Geldbetrages. Die Kartennutzer können die Karten und das damit verbundene Guthaben jedoch nutzen, ohne selbst Vertragspartner von B2M zu sein. 

Die nachfolgenden Bedingungen für die Ausgabe von Aral SuperCard Reloadable (Bedingungen) regeln das Vertragsverhältnis und sonstige Rechtsbeziehungen zwischen B2M und dem Vertragspartner im Hinblick auf die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCard Reloadable.

1. Vertragsgegenstand

B2M und der Vertragspartner schließen einen Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Ausgabe von wiederaufladbaren, personalisierten Zahlungskarten auf Guthabenbasis, die der Vertragspartner den Kartennutzern zur Verfügung stellen kann. Die Aral SuperCard Reloadable ist an allen Akzeptanzstellen in Deutschland einsetzbar.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Bedingungen gelten folgende Definitionen und Begriffsbestimmungen: 

2.1 B2M ist Herausgeberin der Aral SuperCard Reloadable. B2M ist eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Wittener Straße 45, 44789 Bochum, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Nummer HRB 16999. B2M ist ein E-Geldinstitut, das nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank unterliegt. 

2.2 Vertragspartner ist immer ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person), das mit B2M einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCard Reloadable abschließt und das Inhaber des mittels der Aral SuperCard Reloadable nutzbaren Guthabens ist. 

2.3 Karte ist die, entweder physisch oder digital als QR-Code vorliegende, von B2M für den Kartennutzer personalisierte Aral SuperCard Reloadable, mittels derer Zahlungsvorgänge ausgelöst werden können und die von Akzeptanzstellen in Deutschland zur bargeldlosen Bezahlung aller von ihr angebotenen Produkte und Dienstleistungen, sofern das entsprechende Produkt gewählt wurde, angenommen wird. 

2.4 Kartennutzer ist immer eine natürliche Person und Arbeitnehmer des Vertragspartners bzw. ein Partner mit einem vertraglichen Verhältnis zum Vertragspartner, dem der Vertragspartner die Karte aushändigt. Der Kartennutzer erhält vom Vertragspartner durch die Zurverfügungstellung der Karte ein Nutzungsrecht an der Karte und dem mittels der Karte zur Verfügung stehenden Guthaben, ohne jedoch Vertragspartner von B2M zu sein. 

2.5 Referenzkonto ist das vom Vertragspartner angegebene Konto bei einem Kreditinstitut im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das u.a. für Aufladungen von Guthaben durch Überweisung eines Geldbetrages vom Vertragspartner an B2M sowie Rückzahlungen von Guthaben von B2M an den Vertragspartner verwendet wird. 

2.6 Verrechnungskonten sind die Konten, auf denen B2M die von den Kartennutzern getätigten Kartenzahlungen und das zur Verfügung stehende (Rest-)Guthaben einer Karte buchhalterisch erfasst. 

2.7 Guthaben ist E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), d.h. der Vertragspartner ist Inhaber einer Forderung gegenüber B2M, welche er durch Zahlung eines Geldbetrages an B2M erwirbt. 

2.8 Akzeptanzstellen sind alle Aral Tankstellen in Deutschland,  

2.9 Bedingungen sind die vorliegenden, von B2M gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich ihrer Anhänge in ihrer jeweils gültigen Fassung.

3. Ausgabe der Karte, Personalisierung und Aktivierung

3.1  Der Vertragspartner kann bei B2M die Ausgabe einzelner Karten bzw. vereinbarter Kartenkontingente unter Einhaltung des in dieser Ziffer näher beschriebenen Ausgabeverfahrens veranlassen. Die Kartennutzer können eine Ausgabe von Karten nicht veranlassen.

3.2  Soweit mit dem Vertragspartner nicht anders vereinbart, ist der Antrag auf Ausgabe einer Karte im Wege einer Bestellung über den Aral SuperCard B2B Webshop zu richten. 

3.3 Jede Karte enthält eine spezifische Referenznummer, die den Bezug zu dem Guthaben und einem bestimmten Kartennutzer sicherstellt. B2M teilt dem Vertragspartner die den einzelnen Kartennutzern zugeteilten Referenznummern mit.

3.4 Der Vertragspartner informiert B2M mittels des Antrags über die beabsichtigte Ausgabe einer Karte an einen Kartennutzer nach Maßgabe des Vertrages über die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCard Reloadable. Der Antrag enthält die für die Feststellung der Identität des Kartennutzers als wirtschaftlich Berechtigtem erforderlichen Daten, die in Anlage 1 genannt sind. Der Vertragspartner vergewissert sich, dass die zur Identifizierung erhobenen Angaben zutreffend sind.

3.5  Der Vertragspartner ist verpflichtet, zur Feststellung der Kartennutzer nach dem Geldwäschegesetz (GwG) die in Anlage 1 aufgeführten Angaben der Kartennutzer über die dafür vorgesehene Seite des Aral SuperCard B2B Webshops an B2M zu übermitteln.

3.6 B2M versendet nach Erhalt des Antrags die Karte bzw. das vereinbarte Kartenkontingent an die bezeichnete Adresse des Vertragspartners oder – falls vom Vertragspartner ausdrücklich gewünscht (siehe Ziffer 5) – an den Kartennutzer. Mit separat versendetem Schreiben erhält der Kartennutzer die für die Nutzung der Karte erforderlichen Instruktionen zur Anmeldung und Registrierung seiner Karte. Anschließend kann der Kartennutzer über ein Webportal online eine Wunsch-PIN wählen.

3.7  Stellt der Vertragspartner fest, dass er eine beantragte Karte nicht oder nicht ordnungsgemäß erhalten hat, wird der Vertragspartner B2M hierüber unverzüglich informieren.  

 

4. Nutzungsbedingungen

4.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die nach Maßgabe des Vertrages über die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCard Reloadable ausgegebenen Karten ausschließlich den auf den Karten bezeichneten Dritten als Kartennutzern zur Verfügung gestellt werden. 

4.2  Durch die Zurverfügungstellung der Karte durch den Vertragspartner an den Kartennutzer erhält der Kartennutzer ein Nutzungsrecht an der Karte und dem mittels der Karte nutzbaren Guthaben. Die Karte ist nicht übertragbar.

4.3  Beim vom Vertragspartner an die Kartennutzer gewährten Nutzungsrecht handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Vertragspartners, deren Gewährung der Vertragspartner jederzeit einstellen kann. Insbesondere hat der Kartennutzer keinerlei vertragliche Ansprüche auf das Guthaben gegenüber B2M.

5. Aushändigung von Karten an Kartennutzer

Bei Aushändigung einer Karte durch den Vertragspartner an einen Kartennutzer stellt der Vertragspartner sicher, dass der Kartennutzer den Empfang der Karte und die zugehörigen Sicherheitsmerkmale bestätigt. Alternativ kann der Vertragspartner im Aral SuperCard Webshop einen direkten Versand an den Kartennutzer veranlassen. Zu diesem Zweck wird der Vertragspartner B2M die für den Versand erforderlichen Daten des Karteninhabers zur Verfügung stellen. 

6. Aufladung der Karten und Höhe des Guthabens 

6.1  Die Karte kann ausschließlich mit dem vom Vertragspartner aufgeladenen Guthaben genutzt werden. Eine Kreditgewährung durch eine Nutzung der Karte über das verfügbare Guthaben der Karte hinaus ist nicht möglich. 

6.2  Mit der Karte ist ein internes Verrechnungskonto verbunden, das zur Verrechnung der vom Kartennutzer getätigten Kartenzahlungen mit dem zur Verfügung stehenden (Rest-)Guthaben der Karte dient. Eine Verbindung von zwei oder mehreren Karten mit einem Verrechnungskonto ist nicht möglich. Ebenso ist die Verbindung von zwei oder mehr Verrechnungskonten mit einer Karte nicht möglich. Der Vertragspartner kann mit dem Verrechnungskonto nicht am Zahlungsverkehr teilnehmen. Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen vom und auf das interne Verrechnungskonto sind nicht möglich. 

6.3  Der Vertragspartner kann die Aufladung einzelner Karten durch Buchung im Aral SuperCard B2B Webshop veranlassen. Die Anlage, Änderung bzw. Löschung von Regeln zur Ausführung von Daueraufträgen sind mindestens eine Woche vor dem jeweiligen Ausführungsdatum einzurichten. Die Aufladung der Karten durch den Vertragspartner erfolgt bargeldlos mittels einer SEPA-Überweisung oder mittels SEPA-Lastschriftmandat vom angegebenen Referenzkonto des Vertragspartners an das angegebene Bankkonto der B2M. Das Guthaben wird auf den Karten nur nach erfolgreichem Zahlungseingang auf dem Bankkonto der B2M gutgeschrieben. Die Zuordnung des Guthabens zu einer bestimmten Karte erfolgt aufgrund einer Einzelweisung (Aufladeregel im B2B Webshop) des Vertragspartners mithilfe der Referenznummer an eine bestimmte Karte und das damit verbundene Verrechnungskonto. 

6.4  Die Aufladung der Karten erfolgt ausschließlich durch den Vertragspartner. Eine Aufladung durch den Kartennutzer oder auf andere Weise, insbesondere durch anonymes E-Geld, ist ausgeschlossen. 

6.5  Eine Wiederaufladung der Karten ist jederzeit möglich. Das durch Aufladung der Karte zur Verfügung stehende Gesamtguthaben ist auf 1.000,- Euro begrenzt. 

6.6  Der Vertragspartner ist selbst dafür verantwortlich, dass die von ihm vorgenommenen Aufladungen den Vorgaben eines steuerrechtlich privilegierten Sachlohnbezugs entsprechen, wenn das Vertragsunternehmen eine derartige Nutzung der Karten beabsichtigt. B2M übernimmt keine Gewähr für die steuerrechtliche Einordnung bzw. Privilegierung des aufgeladenen Guthabens.

7. Funktionen der Karte; Kartennutzung

7.1  Mit der Karte kann der Kartennutzer auf der Grundlage des zwischen der B2M und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages im Inland bei allen Akzeptanzstellen bargeldlos im Präsenzgeschäft bezahlen.

7.2  Die einzelnen Zahlungsvorgänge sind der Höhe nach durch das verfügbare Guthaben begrenzt, max. jedoch in Höhe von 150 Euro pro Transaktion. Eine Kreditgewährung findet nicht statt, da es sich bei der Karte um eine Zahlungskarte auf Guthabenbasis handelt, sodass sich der Verfügungsrahmen, nach dem zuvor durch Geldzahlung des Vertragspartners aufgeladenen Guthabenbetrag bestimmt.

7.3 Die Karte kann ausschließlich zum Erwerb von Waren und/oder Kraftstoffen eingesetzt werden. Ein Erwerb von Gutscheinen oder E-Geld-Produkten ist ebenso ausgeschlossen wie die Bezahlung für die Teilnahme an Lotto-, Tipp- oder Gewinnspielen.

8. Ausführung von Zahlungen

8.1 Der Vertragspartner erlaubt dem Kartennutzer stellvertretend für den Vertragspartner gegenüber B2M jeden einzelnen Zahlungsvorgang unwiderruflich zu autorisieren, indem der Kartennutzer bei der Nutzung der Karte zur Bezahlung im Präsenzgeschäft beim Zahlungsempfänger als Berechtigung die PIN eingibt.

8.2 Ausnahmsweise führt B2M autorisierte Zahlungsvorgänge dann nicht aus, wenn die Ausführung gegen die in diesen AGB vereinbarten Bedingungen oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. B2M wird in diesem Fall den Kartennutzer unverzüglich entsprechend § 675s Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) per E-Mail informieren. Soweit möglich, wird B2M zudem auch die Gründe, die zur Ablehnung der Transaktion geführt haben, mitteilen. Keine Pflicht zur Information des Kartennutzers bzw. zur Angabe von Gründen besteht jedoch, wenn B2M hierdurch gegen ein Gesetz verstoßen würde.

9. Entgelte, Gebühren, Aufwendungen

9.1 Die von dem Vertragspartner an B2M zu entrichtenden Entgelte richten sich nach dem diesen Bedingungen angehängten Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage 2).

9.2 B2M ist zudem berechtigt, dem Vertragspartner Aufwendungen in Rechnung zu stellen, sofern B2M diese den Umständen nach für erforderlich halten darf und diese nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung von B2M zurückzuführen sind.

9.3 B2M erstellt für jede Kartenproduktion, Erst- und Wiederaufladung eine Rechnung einschließlich anfallender Entgelte, Gebühren und Aufwendungen über die insgesamt für sämtliche Karten (bzw. deren Ausgabe und Nutzung) angefallenen Beträge. Aus Datenschutzgründen enthält die dem Vertragspartner erteilte Rechnung keine Angaben zu den von den Kartennutzern getätigten einzelnen Transaktionen.

9.4 Die angefallenen Entgelte, Gebühren und ggf. Aufwendungen sind sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

9.5 Der Vertragspartner wird die gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage 2) an B2M zu entrichtenden Entgelte und Gebühren sowie vom Vertragspartner ggf. zu entrichtenden Aufwendungen per SEPA-Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat auf das Bankkonto der B2M überweisen, soweit eine Verrechnung mit Kartenguthaben nicht möglich ist. Für einzelne Karten berechnete Entgelte werden dabei nur mit dem für die einzelne Karte verfügbaren Guthaben verrechnet.

10. Abrechnung

10.1 Die Rechnung wird dem Kunden im PDF-Format per E-Mail als Anhang und in seinem persönlichen Downloadbereich zur Verfügung gestellt. Eine qualifizierte elektronische Signatur wird von B2M nicht geschuldet und B2M kann im freien Ermessen die Art des Rechnungsversands wählen. Der Kunde ist für das zeitgerechte Herunterladen und die elektronische Speicherung der elektronischen Rechnung selbst verantwortlich. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten. Wünscht der Vertragspartner eine Rechnung in Papierform fallen Gebühren lt. Anlage 1 an. 

10.2 Die Rechnung des Ausstellers gilt als anerkannt, sofern ihr nicht binnen 4 Wochen nach Rechnungsdatum in Textform widersprochen wird; der Widerspruch entbindet jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung.

 

11. SEPA-Lastschrift

11.1 Für den Forderungseinzug erteilt der Vertragspartner dem Aussteller ein SEPA-Lastschriftmandat. Der Vertragspartner und der Aussteller vereinbaren, dass die Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats online erfolgen kann. Die Einzelheiten für die Online-Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats werden dem Vertragspartner vom Aussteller mitgeteilt. Der Vertragspartner erkennt ausdrücklich die Möglichkeit an, ein SEPA-Lastschriftmandat online wirksam zu erteilen (Anlage 4).

11.2 B2M wird den Vertragspartnern mindestens einen Bankgeschäftstag vor Abbuchung der Lastschrift über den Betrag der Abbuchung informieren. Als Bankgeschäftstag gilt jeder Tag, an dem Banken im Bundesland NRW geöffnet haben.

12. Guthabenstand; Transaktionsübersicht für Kartennutzer

Der Kartennutzer kann sein Kartenguthaben jederzeit online im Aral SuperCard Reloadable Portal einsehen (reload.aral-supercard.de) 

13. Rückzahlung des Guthabens an Vertragspartner

13.1 Der Vertragspartner ist jederzeit berechtigt, von B2M die Rückzahlung des für die Karten eingezahlten Guthabens zu verlangen, max. in Höhe des verfügbaren Kartenguthabens. Es fallen die im Preis- und Gebührenverzeichnis (Anlage 2) bestimmten Entgelte für den Rücktausch an

13.2 Die Rückzahlung erfolgt mittels SEPA-Überweisung auf das angegebene Referenzkonto des Vertragspartners, sofern keine Verrechnung mit Folgebestellungen möglich ist; eine Rückzahlung in bar ist ausgeschlossen.

13.3 Der Kartennutzer hat – wie in Ziffer 4.3 dieser Bedingungen geregelt – keinerlei vertragliche Ansprüche auf Rück- oder Auszahlung des Guthabens gegen B2M.

14. Absicherung des Guthabens durch B2M und Sicherungsrechte der B2M

14.1 Geldbeträge, die B2M von Partnern im Rahmen der E-Geld-Ausgabe entgegengenommen hat, werden über eine von B2M abgeschlossene Garantie bei einem Versicherungsunternehmen bzw. Kreditinstitut, das in Deutschland Versicherungs- bzw. Bankgeschäfte betreiben darf, gesichert. B2M wird auf Nachfrage den Vertragspartner darüber unterrichten, welches Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut mit der Sicherung von Vertragspartnergeldern betraut ist.

14.2  B2M führt zudem ein zentrales offenes Treuhandsammelkonto bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstitut. Die Auszahlung der Garantiesumme erfolgt im Garantiefall auf das Treuhandkonto, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ansprüche des Vertragspartners sicherzustellen. Auf Verlangen des Vertragspartners wird B2M das Kreditinstitut benennen, bei dem das Treuhandkonto geführt wird, sowie den Nachweis erbringen, dass dieses Kreditinstitut einer Einrichtung zur Sicherung von Ansprüchen von Anlegern angehört und in welchem Umfang die im Sicherungsfall auf das Treuhandkonto eingezahlten Gelder gesichert sind. B2M ist berechtigt, zu ihren Gunsten anfallende Entgelte oder Gutschriften vom Treuhandkonto zu entnehmen.

14.3 Der Vertragspartner bestellt B2M ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an allen dem Vertragspartner aus diesem Vertrag zustehenden Guthaben zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten, Ansprüche, die B2M gegen den Vertragspartner aus diesem Vertrag zustehen, insbesondere Schadensersatzansprüche. B2M nimmt diese Pfandrechtsbestellung des Vertragspartners an.

15. Stammdatenänderung; Informationsmitteilung

15.1 Der Vertragspartner wird B2M unverzüglich und ohne Aufforderung alle Änderungen seiner angegebenen Stammdaten schriftlich mitteilen (Anlage 4).

15.2  Der Vertragspartner wird der B2M alle Informationen zur Verfügung stellen, die die B2M zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen benötigt. Insbesondere wird der Vertragspartner die zur Geldwäschebekämpfung erforderlichen Auskünfte geben.

16. Beendigung der Nutzung einer Karte; Rückgabe der Karte; Restguthaben

16.1 Die von B2M an den Vertragspartner ausgegebene Karte steht zu jeder Zeit, auch während der Zurverfügungstellung an den Kartennutzer, im Eigentum von B2M.

16.2 Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses des Kartennutzers mit dem Vertragspartner, mit der Beendigung des Vertrages zwischen B2M und dem Vertragspartner oder wenn der Vertragspartner dem Kartennutzer die Nutzung der Karte nicht mehr gewähren möchte, endet das Nutzungsrecht des Kartennutzers. Mit dem Ende des Nutzungsrechts ist der Kartennutzer zur unaufgeforderten und unverzüglichen Rückgabe, der im Eigentum von B2M stehende Karte an den Vertragspartner verpflichtet. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen. B2M behält sich vor, Karten nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses des Kartennutzers mit dem Vertragspartner bzw. des Vertrages über die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCard Reloadable zu sperren.

16.3  Wird gleichwohl eine Nutzung nach Beendigung vorgenommen, ist der Vertragspartner hierfür verantwortlich.

17. Verlust, Diebstahl oder missbräuchliche Verwendung der Karte

17.1 Bei Verlust, Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung der Karte kann eine Ersatzkarte ausgestellt werden. Ein möglicherweise vorhandenes (Rest-)Guthaben wird auf eine neue Karte umgebucht, sobald der Vertragspartner eine Ersatzkarte bestellt, den Erhalt der Ersatzkarte und die neuen Sicherheitsmerkmale geprüft und die Umbuchung im gleichen Verfahren wie eine Aufladung gegenüber B2M angewiesen hat. Es fallen Gebühren gemäß Anlage 2 an.

17.2  Bei Verlust, Diebstahl, sonstigem Abhandenkommen der Karte oder missbräuchlicher Verwendung der Karte wendet sich der Kartennutzer zwecks Sperrung der Karte und Verhinderung bzw. Einschränkung von Missbrauchsmöglichkeiten unmittelbar und unverzüglich an B2M unter reload.aral-supercard.de und informiert zwecks Ausstellung einer Ersatzkarte unverzüglich den Vertragspartner. Davon unabhängig steht es in den vorgenannten Fällen auch dem Vertragspartner selbst zu, die Sperrung der Karte durch B2M zu veranlassen (Anlage 3).

17.3  Die Haftung des Vertragspartners entfällt jedoch für Schäden, die nach einer Sperranzeige durch den Vertragspartner oder den Kartennutzer entstanden sind, es sei denn, der Vertragspartner oder der Kartennutzer handeln betrügerisch.

17.4 Zur Vermeidung von Missverständnissen stellen B2M und der Vertragspartner klar, dass ein Verschulden der Kartennutzer beim sorgfältigen Umgang mit den Karten bzw. Sicherungsmerkmalen dem Vertragspartner gemäß § 278 BGB zugerechnet wird. Für den Fall, dass der Vertragspartner gegenüber B2M für Schäden aufgrund nicht autorisierter Zahlungsvorgänge einstehen muss, kann der Vertragspartner den Kartennutzer in Regress nehmen, soweit die Voraussetzungen eines Schadensersatzes in der Person des Kartennutzers begründet sind.

17.5 B2M und der Vertragspartner vereinbaren, dass B2M eine Karte sperren darf, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Karte besteht. In diesem Fall wird B2M den Vertragspartner und den Kartennutzer möglichst vor Sperrung und, wenn dies nicht möglich ist, jedenfalls unverzüglich nach Sperrung per E-Mail unter Angabe von Gründen hierüber informieren. Eine Information des Vertragspartners und/oder des Kartennutzers sowie eine Angabe von Gründen durch B2M können jedoch unterbleiben, wenn B2M anderenfalls gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Information ist auch insoweit nicht geschuldet, als objektiv gerechtfertigte Sicherheitsbedenken gegen eine solche Information oder die Angabe von Gründen bestehen.

18. Änderung dieses Vertrags

18.1 Änderungen dieses Vertrags werden dem Vertragspartner einen Monat vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Eine Zustimmung des Kunden zur angebotenen Änderung gilt als erteilt, wenn der Kunde der B2M seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Textform gegenüber der B2Mobility GmbH, Wittener Str. 45, 44789 Bochum oder per E-Mail an service(at)aral-supercard.de oder über das Kontaktformular unter: Kontaktieren Sie uns angezeigt hat. In der Mitteilung über die Änderung oder Ergänzung wird die B2M den Kunden auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.

18.2 Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung (i) bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder (ii) bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet sind, oder (iii) bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder (iv) bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der B2M verschieben würden. In diesen Fällen wird die B2M die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen.

18.3 Die B2M hat das Recht nach Ziffer 18.1 zu verfahren und diesen Vertrag, einschließlich Gebühren, nach billigem Ermessen anzupassen, um Änderungen der marktwirtschaftlichen Umstände und/ oder maßgeblichen Kostensteigerungen einzubeziehen (§ 315 BGB). In der Mitteilung über eine solche Änderung oder Ergänzung wird die B2M  den Kunden auf die Anwendung dieser Ziffer 18.3 hinweisen. 

18.4 Die Möglichkeit, diesen Vertrag durch schriftliche Vereinbarung zwischen der B2M   und dem Kunden zu ändern oder zu ergänzen, bleibt hiervon unberührt. Insbesondere können die B2M und der Kunde auch kürzere Fristen für das Inkrafttreten einer Änderung vereinbaren.

19. Kündigung des Vertrages

19.1  Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, B2M und der Vertragspartner haben etwas anderes schriftlich vereinbart.

19.2  B2M und der Vertragspartner sind jeweils zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Zur Kündigung genügt die schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweils Anderen; Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:

(a)  Der Vertragspartner hat bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht, die von erheblicher Bedeutung waren.

(b)  Der Vertragspartner hat ein berechtigtes Auskunftsverlangen der B2M, insbesondere im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung, nicht erfüllt.

(c) D er berechtigte Verdacht besteht, dass der Vertragspartner oder Kartennutzer Transaktionen in betrügerischer Absicht tätigt oder Transaktionen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen.

Liegt der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung durch den Vertragspartner, ist eine Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist bzw. einer erfolglosen Abmahnung möglich, es sei denn, dies ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen entbehrlich.

19.3 B2M ist darüber hinaus zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, sofern dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sämtliche auf die B2M und die von ihr herausgegebenen Produkte anwendbaren Vorschriften, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die B2M ein lizensiertes e-Geld Institut ist, eingehalten werden. 

19.4  Nach Kündigung dieser Vereinbarung dürfen die Karten nicht mehr an Kartennutzer ausgegeben oder von diesen genutzt werden. Im Besitz des Vertragspartners oder der Kartennutzer befindliche Karten und die zugehörigen Kartendaten sind umgehend zu vernichten.

19.5 Der Vertragspartner kann bei Kündigung des Vertrages die Auszahlung eines vorhandenen Restguthabens auf das Referenzkonto nach Maßgabe von Ziffer 13 dieser Bedingungen verlangen. Es fallen die Gebühren gem. Anlage 2 an.

20. Code of conduct 

Der Kunde erkennt die im Verhaltenskodex „Code of Conduct“ enthaltenen Grundsätze der Geschäftspolitik der BP Europa SE, die auch für die B2M gelten, an und verpflichtet sich, im Rahmen der Abwicklung diese Grundsätze zu beachten und einzuhalten. In diesem Zusammenhang ist der Kunde verpflichtet, etwaig von ihm beauftragte Subunternehmer nach diesen Grundsätzen zu verpflichten. Der Verhaltenskodex kann über die bp Homepage unter www.bp.com/de abgerufen werden. 

21. Anti-Korruption und Handelssanktionen 

21.1  Die Parteien verpflichten sich, im Zusammenhang mit diesem Vertrag alle auf sie anwendbaren Gesetze und Vorschriften gegen Korruption, Bestechung und Geldwäsche zu beachten. In diesem Rahmen bestätigen die Parteien einander, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages keine Schmiergeldzahlungen oder sonstigen unangemessenen Vorteile irgendwelcher Art, die als widerrechtliche Praxis oder als Bestechung betrachtet werden oder betrachtet werden könnten (gemeinsam „Vorteile“), geleistet oder empfangen worden sind und verpflichten sich sicherzustellen, dass derartige Zahlungen bzw. Vorteilsgewährungen auch im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags unterbleiben (nachfolgend insgesamt „Antikorruptions-Verpflichtungen“).

21.2  Die Parteien verpflichten sich, die Einhaltung der Antikorruptions-Verpflichtungen sicherzustellen und zu überwachen sowie jeden Verstoß gegen die Antikorruptions-Verpflichtungen im Rahmen des Vertrages einander im Detail schriftlich mitzuteilen. 

21.3  Der Kunde verpflichtet sich, die Mineralölprodukte und weitere Waren, auf die sich dieser Vertrag bezieht, nicht an

  • eine Beschränkte Partei oder für eine Maschine/Asset/Anlage, die Eigentum einer Beschränkten Partei ist oder von dieser kontrolliert 

oder genutzt wird, noch anderweitig zum Vorteil einer Beschränkten Partei, oder 

  • eine natürliche oder juristische Person, bei der der Kunde vermutet oder Kenntnis davon hat, dass diese die Produkte (unmittelbar oder mittelbar) an eine Beschränkte Partei oder für eine Maschine, die Eigentum einer Beschränkten Partei ist oder von dieser kontrolliert oder genutzt wird, oder anderweitig zum Vorteil einer Beschränkten Partei, weiter zu verkaufen oder zu liefern und bestätigt gleichzeitig, selbst keine Beschränkte Partei zu sein. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet „Beschränkte Partei“ eine natürliche oder juristische Person, eine Gesellschaft oder ein Land, mit der bzw. dem ein Handel (oder deren bzw. dessen Belieferung für eine eigene Nutzung) aufgrund eines erlassenen Embargos, Sanktionen oder sonstigen zu beachtenden Regelungen verboten ist. 

21.4  Für den Fall, dass eine der Parteien berechtigten Grund zur Annahme hat, dass die andere Partei gegen die Verpflichtungen aus dieser Ziffer 23 verstößt, ist diese Partei unbeschadet anderer Rechte berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder Zahlungen oder geschuldete Leistungen zurückzubehalten und/ oder sämtliche Aral SuperCard Reloadable mit sofortiger Wirkung zu sperren. Darüber hinaus wird die verstoßende Partei die andere Partei von den diesen aus dem Verstoß entstehenden Schäden vollumfänglich freistellen. 

 

22. Haftung

22.1  B2M haftet für einen Schaden, der wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer Kartenzahlung entsteht und der nicht bereits von § 675y des BGB erfasst ist, bis zu einem Betrag von 12.500,- EUR pro Zahlungsvorgang. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für einen etwaigen Zinsschaden und für Gefahren, die B2M besonders übernommen hat.

22.2 Ansprüche und Einwendungen des Vertragspartners gegen B2M sind ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder der Kartennutzer B2M nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat.

22.3 Für andere Schäden als Schäden wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung haftet B2M nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet B2M nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der B2M nur auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit die Haftung von B2M ausgeschlossen, beschränkt oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von B2M. B2M übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt, Unruhen, Krieg, Naturkatastrophen oder anderen Ereignissen außerhalb der B2M zumutbaren Kontrolle eintreten. Gleiches gilt für Schäden, welche durch nicht im Einflussbereich von B2M liegende Abschaltungen der Betriebssysteme oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Akzeptanzstellen aufgrund der Manipulation Dritter entstehen. Die Karte wird lediglich an den Akzeptanzstellen zur Durchführung von bargeldlosen Zahlungsvorgängen akzeptiert. Sollte eine Akzeptanzstelle ausnahmsweise die Karte nicht akzeptieren, haftet B2M nur im Falle eigenen groben Verschuldens. Zudem kann die Verwendungsmöglichkeit der Karte gelegentlich unterbrochen sein, z.B. wenn Wartungsarbeiten am Karten-System durchgeführt werden müssen. Die in Ziffer 22.3 dieser Bedingungen beschriebenen Ausschlüsse, Beschränkungen und Begrenzungen der Haftung gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

22.4  Der Vertragspartner ist verpflichtet, Schäden gegenüber B2M unverzüglich anzuzeigen. B2M ist berechtigt, Informationen über Schäden von dem Vertragspartner anzufordern, die vor dem Hintergrund der vorstehend genannten Haftungsregelungen relevant sind oder sein können, um sicherzustellen, dass B2M so früh wie möglich über die erforderlichen Informationen verfügt, um Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen zu können.

22.5 Im Falle der Verwendung der Karte für andere als in diesen Bedingungen geregelten Anwendungen haftet B2M weder für die Funktion der Karte, noch für daraus resultierende Schäden. Für den Fall, dass der Vertragspartner die Karte nicht in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen benutzt oder sich herausstellt, dass der Vertragspartner oder der Kartennutzer die Karte in betrügerischer Weise benutzt, behält sich B2M das Recht vor, vom Vertragspartner alle angemessenen Kosten erstattet zu bekommen, die durch die Einleitung von Maßnahmen entstehen, welche die weitere Nutzung der Karte verhindern sollen.

23. Datenschutz und Geheimhaltung

23.1 B2M und der Vertragspartner verpflichten sich, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten und angemessene Vorsorge gegen eine unbefugte Nutzung von Karten- und Nutzerdaten zu treffen.

23.2  Weiter verpflichten sich B2M und der Vertragspartner, auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus, alle Informationen, die sie von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten und die nicht allgemein zugänglich sind (u.a. diese Bedingungen) vertraulich zu behandeln.

23.3 Der Vertragspartner ist in Kenntnis darüber, dass B2M im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages Abrechnungsdaten und Zusatzdaten speichert, verändert, übermittelt oder nutzt oder Daten von Dritten erhält. Die Abrechnungsdaten oder Zusatzdaten können personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Vertragspartners enthalten.

24. Rechtswahl, Sprache, Gerichtsstandvereinbarung

24.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

24.2 Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis sowie die Kommunikation zwischen B2M und dem Vertragspartner ist Deutsch.

24.3 Als Gerichtsstand wird Bochum vereinbart, wenn der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

25. Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung

25.1 Bei Beschwerden kann sich der Vertragspartner an das Service Team wenden. Das Service Team wird die Beschwerde innerhalb der B2M an die verantwortlichen Stellen zur Bearbeitung weiterleiten, sofern weitere Klärungen notwendig sind. Alternativ kann der Vertragspartner sich auch an den angegebenen allgemeinen Kontakt mit Beschwerden wenden. B2M und der Vertragspartner vereinbaren, dass B2M Beschwerden auch in Textform, insbesondere als E-Mail, an die von dem Vertragspartner angegebene E-Mail-Adresse beantworten kann. B2M wird innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde antworten. Kann B2M aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, ausnahmsweise nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten, wird sie ein vorläufiges Antwortschreiben versenden, in dem sie die Verzögerungsgründe und einen Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner eine Antwort endgültig erhält, benennt.

25.2 B2M nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank teil. Die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens regelt die Finanzschlichtungsstellenverordnung, die auf Anfrage des Vertragspartners zur Verfügung gestellt wird. Weitere Einzelheiten zum Schlichtungsverfahren finden sich auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de). Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit B2M den Schlichter bei der Deutschen Bundesbank anzurufen. Der Antrag muss die in § 7 Abs. 1 Finanzschlichtungsstellenverordnung vorgegebenen Mindestangaben enthalten. Die Beschwerde ist in Textform (Brief, Telefax, E-Mail) zu richten an: Deutsche Bundesbank - Schlichtungsstelle , Postfach 111232, 60047 Frankfurt am Main; Fax: +49 (0)69-709 090 9901; E-Mail: schlichtung(at)bundesbank.de. Das Recht des Vertragspartners, ein Gericht anzurufen, bleibt hiervon unberührt. 

26. Nicht anzuwendende Vorschriften

B2M und der Vertragspartner vereinbaren, dass die Anwendung der §§ 675d Absätze 1 – 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, § 675g Absatz 2 Satz 2 sowie § 675h BGB auf die zwischen ihnen bestehende Rechtsbeziehung ausgeschlossen ist. 

27. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame bzw. rechtsunwirksam gewordene Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung so weit als möglich und rechtlich zulässig entspricht. Das Gleiche gilt für die Füllung von Vertragslücken. 

Anlage 1

Antrag zur Ausgabe einer AralSuperCard B2B Reloadable

Der vom Vertragspartner über den Aral SuperCards B2B Webshop gestellten Antrag zur Ausgabe einer B2B Reloadable hat folgende Daten des wirtschaftlich berechtigten Kartennutzers zu enthalten:

(a)    Vor- und Nachname
(b)    Wohnort
(c)    Geburtsdatum
(d)    E-Mail-Adresse

Anlage 2

Preis- und Gebührenverzeichnis

Produkt Gebühren und Versand Beschreibung Betrag in €*
Aral SuperCard B2B-Reloadable Handlingsgebühren Einmalige Onboarding-Gebühr für die Ausgabe der Guthabenkarten via Manager-Portal 19,90 €
Einmalige Onboarding-Gebühr für die Ausgabe der Guthabenkarten per eMail 24,90 €
Aufladegebühr pro Karte/Aufladung via Manager-Portal 0,50 €
  Aufladegebühr pro Karte/Aufladung per eMail 0,70 €
  Aufladeregel anlegen/ändern/zuweisen via Manager-Portal    -   €
  Aufladeregel anlegen/ändern/zuweisen per eMail 4,70 €
Versandkosten Versandkosten bei Einzelversand an Kartennutzer 2,50 €
Versandkosten bei Versand an Vertragspartner 10,00 €
Monatliche Servicegebühr Nach der letzten Wiederaufladung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1,49 Euro inkl. derzeit gültiger Umsatzsteuer monatlich ab dem 25. Monat und 20,- Euro inkl. derzeit gültiger Umsatzsteuer monatlich ab dem 37. Monat erhoben. Die Gebühr wird vom auf der Karte verfügbaren Guthaben abgezogen, bis dieses vollständig verbraucht ist. Keinesfalls erfolgt eine Berechnung von Entgelten, die über das verfügbare Guthaben hinausgehen.  
Mitarbeiter löschen 4,70 €
Aufladeregel anlegen/ändern/zuweisen 4,70 €
Ersatzkarte ASC 12,50 €
Papierrechnung B2B 5,00 €
Kartennutzungsgebühr* ab 25. Monat 1,25 €
Kartennutzungsgebühr* ab 37. Monat 16,81 €
Rücktausch / Guthabenauszahlung 8,00 €
Karte sperren (5€/Karte, max. 50€ netto) 5,00 €
Erstellung individuelles CoBrand Layout 95,00 €

* Die Reloadable-Gebühren werden als Netto-Preise angegeben.

Das aktuelle Preis- und Gebührenverzeichnis  zur Aral SuperCard Reloadable kann hier heruntergeladen werden.  

Anlage 3

Kommunikation bei Sperrung der Karte

Der Vertragspartner kontaktiert B2M, sofern er im eigenen Onlinepoartal keine Sperrung eigenständig veranlassen kann,  (z.B. im Verlustfall) wie folgt: 

Aral SuperCard Kundenservice 
Telefon: +49 800 300 2001 
www.aral-supercard.de 

 

Anlage 4

sonstige Anlagen 

Hier finden Sie das SEPA Firmenlastschriftmandat Formular. 

Hier finden sie das Firmenstammdatenänderungsformular.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Käufe der Aral SuperCard vor dem 12. Juni 2025 (Reloadable)

Für Karten, die vor dem 12.06.2025 erworben wurden, gelten andere Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind hier zu finden.