Allgemeine Geschäftsbedingungen Aral SuperCards B2B Reloadable

AGB Aral SuperCard Reloadable Einkaufen&Tanken, Tanken, Waschen

AGB Aral SuperCard Reloadable Lunch

Bedingungen für die Ausgabe von Aral SuperCards B2B Reloadable

Präambel

Die B2Mobility GmbH (B2M) ist Herausgeberin wiederaufladbarer, personalisierter Zahlungskarten in physischer und digitaler Form auf Guthabenbasis (Aral SuperCards B2B Reloadable) zur Bereitstellung durch den Vertragspartner an Dritte (Kartennutzer), z.B. zur Gewährung eines Sachlohnbezugs oder als Prepaid-Tankkarte. Die Aufladung der Aral SuperCards B2B Reloadable ist auf einen zwischen B2M und dem Vertragspartner vereinbarten Betrag beschränkt.

Der Vertragspartner ist dabei Inhaber des auf der AralSuperCard B2B Reloadable gespeicherten Guthabens in Form einer Forderung gegen B2M in Höhe des zuvor gezahlten Geldbetrages. Die Kartennutzer können die Karten und das damit verbundene Guthaben jedoch nutzen, ohne selbst Vertragspartner von B2M zu sein.

Die nachfolgenden Bedingungen für die Ausgabe von Aral SuperCards B2B Reloadable (Bedingungen) regeln das Vertragsverhältnis und sonstige Rechtsbeziehungen zwischen B2M und dem Vertragspartner im Hinblick auf die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCards B2B Reloadable.

1. Vertragsgegenstand

B2M und der Vertragspartner schließen einen Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Ausgabe von wiederaufladbaren, personalisierten Zahlungskarten auf Guthabenbasis, die der Vertragspartner den Kartennutzern zur Verfügung stellen kann. Die Aral SuperCards B2B Reloadable sind an allen Aral Tankstellen in Deutschland einsetzbar. Insbesondere können die Kartennutzer die B2B Reloadable auch zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen an solchen Aral Tankstellen einsetzen, die über eine Kooperation mit REWE To Go verfügen.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Bedingungen gelten folgende Definitionen und Begriffsbestimmungen:

2.1 B2M ist Herausgeberin der Aral SuperCards B2B Reloadable. B2M ist eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Wittener Straße 45, 44789 Bochum, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Nummer HRB 16999. B2M ist ein E-Geldinstitut, das nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank unterliegt.

2.2 Vertragspartner ist immer ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person), das mit B2M einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCards B2B Reloadable abschließt und das Inhaber des mittels der Aral SuperCards B2B Reloadable nutzbaren Guthabens ist.

2.3 Karte ist die, entweder physisch oder digital als QR-Code vorliegende,  von B2M für den Kartennutzer personalisierte Aral SuperCard B2B Reloadable mittels derer Zahlungsvorgänge ausgelöst werden können und die von Aral Tankstellen in Deutschland zur bargeldlosen Bezahlung aller von ihr angebotenen Produkte und Dienstleistungen, einschließlich solcher Waren, die unter der Marke REWE To Go vertrieben werden, angenommen wird.

2.4 Kartennutzer ist immer eine natürliche Person und Arbeitnehmer des Vertragspartners bzw. ein Partner mit einem vertraglichen Verhältnis zum Vertragspartner, dem der Vertragspartner die Karte ausgehändigt. Der Kartennutzer erhält vom Vertragspartner durch die Zurverfügungstellung der Karte ein Nutzungsrecht an der Karte und dem mittels der Karte zur Verfügung stehenden Guthaben, ohne jedoch Vertragspartner von B2M zu sein.

2.5 Referenzkonto ist das vom Vertragspartner angegebene Konto bei einem Kreditinstitut im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das u.a. für Aufladungen von Guthaben durch Überweisung eines Geldbetrages vom Vertragspartner an B2M sowie Rückzahlungen von Guthaben von B2M an den Vertragspartner verwendet wird.

2.6 Verrechnungskonten sind die Konten, auf denen B2M die von den Kartennutzern getätigten Kartenzahlungen und das zur Verfügung stehende (Rest-)Guthaben einer Karte buchhalterisch erfasst.

2.7 Guthaben ist E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), d.h. der Vertragspartner ist Inhaber einer Forderung gegenüber B2M, welche er durch Zahlung eines Geldbetrages an B2M erwirbt.

2.8 Akzeptanzstellen sind alle Aral Tankstellen in Deutschland, einschließlich solcher, die über eine Kooperation mit REWE To Go verfügen.

2.9 Bedingungen sind die vorliegenden, von B2M gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich ihrer Anhänge in ihrer jeweils gültigen Fassung.

3. Ausgabe der Karte, Personalisierung und Aktivierung

3.1 Der Vertragspartner kann bei B2M die Ausgabe einzelner Karten bzw. vereinbarter Kartenkontingente unter Einhaltung des in dieser Ziffer näher beschriebenen Ausgabeverfahrens veranlassen. Die Kartennutzer können eine Ausgabe von Karten nicht veranlassen.

3.2 Soweit mit dem Vertragspartner nicht anders vereinbart, ist der Antrag auf Ausgabe einer Karte im Wege einer Bestellung über den Aral SuperCard B2B Webshop zu richten. Die Verschlüsselung von sonstigen zur Kommunikation genutzten E-Mails erfolgt mithilfe des zwischen B2M und dem Vertragspartner vereinbarten Verfahrens; hierdurch wird die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Kartenausgabe sichergestellt.

3.3 Jede Karte enthält eine spezifische Referenznummer, die den Bezug zu dem Guthaben und einem bestimmten Kartennutzer sicherstellt. B2M teilt dem Vertragspartner die den einzelnen Kartennutzern zugeteilten Referenznummern mit.

3.4 Der Vertragspartner informiert B2M mittels des Antrags über die beabsichtigte Ausgabe einer Karte an einen Kartennutzer nach Maßgabe des Vertrages über die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCards B2B Reloadable. Der Antrag enthält die für die Feststellung der Identität des Kartennutzers als wirtschaftlich Berechtigtem erforderlichen Daten, die in Anlage 1 genannt sind. Der Vertragspartner vergewissert sich, dass die zur Identifizierung erhobenen Angaben zutreffend sind.

3.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, zur Feststellung der Kartennutzer nach dem Geldwäschegesetz (GwG) die in Anlage 1 aufgeführten Angaben der Kartennutzer über die dafür vorgesehene Seite des Aral SuperCards B2B Webshops an B2M zu übermitteln.

3.6 B2M versendet nach Erhalt des Antrags die Karte bzw. das vereinbarte Kartenkontingent an die bezeichnete Adresse des Vertragspartners oder – falls vom Vertragspartner ausdrücklich gewünscht (siehe Ziffer 5) – an den Kartennutzer. Mit separat versendetem Schreiben erhält der Kartennutzer die für die Nutzung der Karte erforderlichen Instruktionen zur Einrichtung der persönlichen Geheimnummer (PIN). Anschließend kann der Kartennutzer über ein Webportal online eine Wunsch-PIN wählen.

3.7 Stellt der Vertragspartner fest, dass er eine beantragte Karte nicht oder nicht ordnungsgemäß erhalten hat, wird der Vertragspartner B2M hiervon unverzüglich informieren. B2M wird dann eine Sperrung der Karte vornehmen und eine Ersatzkarte versenden.

4. Nutzungsbedingungen

4.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die nach Maßgabe des Vertrages über die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCards B2B Reloadable ausgegebenen Karten ausschließlich den auf den Karten bezeichneten Dritten als Kartennutzern zur Verfügung gestellt werden.

4.2 Durch die Zurverfügungstellung der Karte durch den Vertragspartner an den Kartennutzer erhält der Kartennutzer ein Nutzungsrecht an der Karte und dem mittels der Karte nutzbaren Guthaben.

4.3 Beim vom Vertragspartner dem Kartennutzern gewährten Nutzungsrecht handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Vertragspartners, deren Gewährung der Vertragspartner jederzeit einstellen kann. Insbesondere hat der Kartennutzer keinerlei vertragliche Ansprüche auf das Guthaben gegenüber B2M.

5. Aushändigung von Karten an Kartennutzer

Bei Aushändigung einer Karte durch den Vertragspartner an einen Kartennutzer stellt der Vertragspartner sicher, dass der Kartennutzer den Empfang der Karte und zugehörigen Sicherheitsmerkmale bestätigt. Alternativ kann der Vertragspartner im Aral SuperCards B2B Webshop einen direkten Versand an Kartennutzer veranlassen. Zu diesem Zweck wird der Vertragspartner B2M die für den Versand erforderlichen Daten des Karteninhabers zur Verfügung stellen.

6. Gültigkeit der Karte

Die Karte ist maximal vier Jahre gültig. Die Gültigkeit endet mit Ablauf des auf die Karte aufgedruckten Gültigkeitsdatums. Danach wird die alte Karte gegen eine neue Karte gebührenfrei ausgetauscht, wobei wiederum ein förmlicher Antrag durch den Vertragspartner wie bei einer Neuerteilung zu stellen ist. Ein möglicherweise vorhandenes (Rest-)Guthaben wird auf die neue Karte umgebucht, sobald der Vertragspartner den Erhalt der neuen Karte und neuen Sicherheitsmerkmale geprüft und die Umbuchung im gleichen Verfahren wie eine Aufladung gegenüber B2M angewiesen hat.

7. Aufladung der Karten und Höhe des Guthabens

7.1 Die Karte kann ausschließlich mit dem vom Vertragspartner aufgeladenen Guthaben genutzt werden. Eine Kreditgewährung durch eine Nutzung der Karte über das verfügbare Guthaben der Karte hinaus ist nicht möglich.

7.2 Mit der Karte ist ein internes Verrechnungskonto verbunden, das zur Verrechnung der vom Kartennutzer getätigten Kartenzahlungen mit dem zur Verfügung stehenden (Rest-)Guthaben der Karte dient. Eine Verbindung von zwei oder mehreren Karten mit einem Verrechnungskonto ist nicht möglich. Ebenso ist die Verbindung von zwei oder mehr Verrechnungskonten mit einer Karte nicht möglich. Der Vertragspartner kann mit dem Verrechnungskonto nicht am Zahlungsverkehr teilnehmen. Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen vom und auf das interne Verrechnungskonto sind nicht möglich.

7.3 Der Vertragspartner kann die Aufladung einzelner Karten durch Buchung im Aral SuperCards B2B Webshop veranlassen. Die Anlage, Änderung bzw. Löschung von Regeln zur Ausführung von Daueraufträgen sind mindestens eine Woche vor dem jeweiligen Ausführungsdatum einzurichten. Die Aufladung der Karten durch den Vertragspartner erfolgt bargeldlos mittels einer SEPA-Überweisung oder mittels SEPA-Lastschriftmandat vom angegebenen Referenzkonto des Vertragspartners an das angegebene Bankkonto der B2M. Das Guthaben wird auf den Karten nur nach erfolgreichem Zahlungseingang auf dem Bankkonto der B2M gutgeschrieben. Die Zuordnung des Guthabens zu einer bestimmten Karte erfolgt aufgrund einer Einzelweisung des Vertragspartners mithilfe der Referenznummer an eine bestimmte Karte und das damit verbundene Verrechnungskonto.

7.4 Die Aufladung der Karten erfolgt ausschließlich durch den Vertragspartner. Eine Aufladung durch den Kartennutzer oder auf andere Weise, insbesondere durch anonymes E-Geld, ist ausgeschlossen.

7.5 Die Höhe der Kartenaufladung pro Karte und Nutzer ist auf den im Vertrag vereinbarten monatlichen bzw. jährlichen Maximalbetrag beschränkt. Ein Mindestbetrag für die Aufladung besteht nicht. Soweit nicht anders im Vertrag vereinbart, erfolgt eine Anpassung des Aufladungsbetrages nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen B2M und dem Vertragspartner. Eine Wiederaufladung der Karten ist jederzeit möglich. Das durch Aufladung der Karte zur Verfügung stehende Gesamtguthaben ist auf 1.000,- Euro begrenzt.

7.6 Der Vertragspartner ist selbstverantwortlich, dass die von ihm vorgenommenen Aufladungen den Vorgaben eines steuerrechtlich privilegierten Sachlohnbezugs entsprechen, wenn das Vertragsunternehmen eine derartige Nutzung der Karten beabsichtigt. B2M übernimmt keine Gewähr für die steuerrechtliche Einordnung bzw. Privilegierung des aufgeladenen Guthabens.

8. Funktionen der Karte; Kartennutzung

8.1 Mit der Karte kann der Kartennutzer auf der Grundlage des zwischen der B2M und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages im Inland bei allen Akzeptanzstellen bargeldlos im Präsenzgeschäft bezahlen.

8.2 Die einzelnen Zahlungsvorgänge sind der Höhe nach durch das verfügbare Guthaben begrenzt. Eine Kreditgewährung findet nicht statt, da es sich bei der Karte um eine Zahlungskarte auf Guthabenbasis handelt, sodass sich der Verfügungsrahmen nach dem zuvor durch Geldzahlung des Vertragspartners aufgeladenen Guthabenbetrag bestimmt.

8.3 Die Karte kann ausschließlich zum Erwerb von Waren und/oder Dienstleistungen eingesetzt werden. Ein Erwerb von Gutscheinen oder E-Geld-Produkten ist ebenso ausgeschlossen wie die Bezahlung für die Teilnahme an Lotto-, Tipp- oder Gewinnspielen.

9. Ausführung von Zahlungen

9.1 Der Vertragspartner erlaubt dem Kartennutzer stellvertretend für den Vertragspartner gegenüber B2M jeden einzelnen Zahlungsvorgang unwiderruflich zu autorisieren, indem der Kartennutzer bei der Nutzung der Karte zur Bezahlung im Präsenzgeschäft beim Zahlungsempfänger als Berechtigung die PIN eingibt.

9.2 Ausnahmsweise führt B2M autorisierte Zahlungsvorgänge dann nicht aus, wenn die Ausführung gegen die in diesen AGB vereinbarten Bedingungen oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. B2M wird in diesem Fall den Kartennutzer unverzüglich entsprechend § 675s Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) per verschlüsselter E-Mail informieren. Soweit möglich, wird B2M zudem auch die Gründe, die zur Ablehnung der Transaktion geführt haben, mitteilen. Keine Pflicht zur Information des Kartennutzers bzw. zur Angabe von Gründen besteht jedoch, wenn B2M hierdurch gegen ein Gesetz verstoßen würde.

10. Entgelte, Gebühren, Aufwendungen

10.1 Die von dem Vertragspartner an B2M zu entrichtenden Entgelte richten sich nach dem diesen Bedingungen angehängten Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage 2).

10.2 B2M ist zudem berechtigt, dem Vertragspartner Aufwendungen in Rechnung zu stellen, sofern B2M diese den Umständen nach für erforderlich halten darf und diese nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung von B2M zurückzuführen sind.

10.3 B2M erstellt für jede Kartenproduktion, Erst- und Wiederaufladung eine Rechnung einschließlich anfallender Entgelte, Gebühren und Aufwendungen über die insgesamt für sämtliche Karten (bzw. deren Ausgabe und Nutzung) angefallenen Beträge. Aus Datenschutzgründen enthält die dem Vertragspartner erteilte Rechnung keine Angaben zu den von den Kartennutzern getätigten einzelnen Transaktionen.

10.4 Die angefallenen Entgelte, Gebühren und ggf. Aufwendungen sind sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

10.5 Der Vertragspartner wird die gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage 2) an B2M zu entrichtenden Entgelte und Gebühren sowie vom Vertragspartner ggf. zu entrichtenden Aufwendungen per SEPA-Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat auf das Bankkonto der B2M überweisen, soweit eine Verrechnung mit Kartenguthaben nicht möglich ist. Für einzelne Karten berechnete Entgelte werden dabei nur mit dem für die einzelne Karte verfügbaren Guthaben verrechnet.

11. Abrechnung

11.1 Der Vertragspartner kann zwischen Rechnungsstellung in Papierform und elektronischer Rechnungsstellung wählen. Trifft der Vertragspartner diesbezüglich keine Wahl, gilt die elektronische Rechnungsstellung als vereinbart.

11.2 Bei elektronischer Rechnungsstellung wird die Rechnung dem Vertragspartnern im pdf-Format per Email als Anhang zur Verfügung gestellt; eine qualifizierte elektronische Signatur wird von B2M nicht geschuldet und B2M kann im freien Ermessen die Art des Rechnungsversands wählen. Der Vertragspartner ist für die elektronische Speicherung der elektronischen Rechnung selbst verantwortlich. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten.

11.3 Die Rechnung des Ausstellers gilt als anerkannt, sofern ihr nicht binnen 4 Wochen nach Rechnungsdatum in Textform widersprochen wird; der Widerspruch entbindet jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung.

12. SEPA-Lastschrift

12.1 Für den Forderungseinzug erteilt der Vertragspartner dem Aussteller ein SEPA-Firmenlastschriftmandat. Der Vertragspartner und der Aussteller vereinbaren, dass die Erteilung des SEPA-Firmenlastschriftmandats online erfolgen kann. Die Einzelheiten für die Online-Erteilung des SEPA-Firmenlastschriftmandats werden dem Vertragspartnern vom Aussteller mitgeteilt. Der Vertragspartner erkennt ausdrücklich die Möglichkeit an, ein SEPA-Firmenlastschriftmandat online wirksam zu erteilen.

12.2 B2M wird den Vertragspartnern mindestens einen Bankgeschäftstag vor Abbuchung der Lastschrift über den Betrag und das Datum der Abbuchung informieren. Als Bankgeschäftstag gilt jeder Tag, an dem Banken im Bundesland NRW geöffnet haben.

13. Guthabenstand; Transaktionsübersicht für Kartennutzer

Der Kartennutzer kann sein Kartenguthaben online jederzeit einsehen (www.aral-supercard.de)

14. Rückzahlung des Guthabens an Vertragspartner

14.1 Der Vertragspartner ist jederzeit berechtigt, von B2M die Rückzahlung des für die Karten eingezahlten Guthabens zu verlangen. Es fallen die im Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage 2) bestimmten Entgelte für den Rücktausch an.

14.2 Die Rückzahlung erfolgt ausschließlich mittels SEPA-Überweisung auf das angegebene Referenzkonto des Vertragspartners; eine Rückzahlung in bar ist ausgeschlossen.

14.3 Der Kartennutzer hat – wie in Ziffer 4.4 dieser Bedingungen geregelt – keinerlei vertragliche Ansprüche auf Rück- oder Auszahlung des Guthabens gegen B2M.

15. Absicherung des Guthabens durch B2M und Sicherungsrechte der B2M

15.1 Geldbeträge, die B2M von Partner im Rahmen der E-Geld-Ausgabe entgegengenommen hat, werden über eine von B2M abgeschlossene Garantie bei einem Versicherungsunternehmen bzw. Kreditinstitut, das in Deutschland Versicherungs- bzw. Bankgeschäfte betreiben darf, gesichert. B2M wird auf Nachfrage den Vertragspartner darüber unterrichten, welches Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut mit der Sicherung von  Vertragspartnerngeldern betraut ist.

15.2 B2M führt zudem ein zentrales offenes Treuhandsammelkonto bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstitut. Die Auszahlung der Garantiesumme erfolgt im Garantiefall auf das Treuhandkonto, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ansprüche des Vertragspartners sicherzustellen. Auf Verlangen des Vertragspartners wird B2M das Kreditinstitut benennen, bei dem das Treuhandkonto geführt wird, sowie den Nachweis erbringen, dass dieses Kreditinstitut einer Einrichtung zur Sicherung von Ansprüchen von Anlegern angehört und in welchem Umfang die im Sicherungsfall auf das Treuhandkonto eingezahlten Gelder gesichert sind. B2M ist berechtigt, zu ihren Gunsten anfallende Entgelte oder Gutschriften vom Treuhandkonto zu entnehmen.

15.3 Der Vertragspartner bestellt B2M ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an allen dem Vertragspartner aus diesem Vertrag zustehenden Guthaben zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten, Ansprüche, die B2M gegen den Vertragspartner aus diesem Vertrag zustehen, insbesondere Schadensersatzansprüche. B2M nimmt diese Pfandrechtsbestellung des Vertragspartners an.

16. Stammdatenänderung; Informationsmitteilung

16.1 Der Vertragspartner wird B2M unverzüglich und ohne Aufforderung alle Änderungen seiner angegebenen Stammdaten schriftlich mitteilen.

16.2 Der Vertragspartner wird der B2M alle Informationen zur Verfügung stellen, die die B2M zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen benötigt. Insbesondere wird der Vertragspartner die zur Geldwäschebekämpfung erforderlichen Auskünfte geben.

17. Beendigung der Nutzung einer Karte; Rückgabe der Karte; Restguthaben

17.1 Die von B2M an den Vertragspartner ausgegebene Karte steht zu jeder Zeit, auch während der Zurverfügungstellung an den Kartennutzer, im Eigentum von B2M.

17.2 Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses des Kartennutzers mit dem Vertragspartner, mit der Beendigung des Vertrages zwischen B2M und dem Vertragspartner oder wenn der Vertragspartner dem Kartennutzer die Nutzung der Karte nicht mehr gewähren möchte, endet das Nutzungsrecht des Kartennutzers. Mit dem Ende des Nutzungsrechts ist der Kartennutzer zur unaufgeforderten und unverzüglichen Rückgabe der im Eigentum von B2M stehende Karte an den Vertragspartner verpflichtet. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen. B2M behält sich vor, Karten nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses des Kartennutzers mit dem Vertragspartner bzw. des Vertrages über die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCards B2B Reloadable zu sperren.

17.3 Wird gleichwohl eine Nutzung nach Beendigung vorgenommen, ist der Vertragspartner hierfür verantwortlich.

17.4 B2M behält sich vor, auf eigenen Wunsch eine Karte auch während ihrer Gültigkeitsdauer gegen eine neue Karte auszutauschen; Kosten entstehen hierdurch weder dem Vertragspartner noch dem Kartennutzer.

18. Verlust, Diebstahl oder missbräuchliche Verwendung der Karte

18.1 Bei Verlust, Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung der Karte kann eine Ersatzkarte ausgestellt werden. Ein möglicherweise vorhandenes (Rest-)Guthaben wird auf eine neue Karte umgebucht, sobald der Vertragspartner den Erhalt der Ersatzkarte und der neuen Sicherheitsmerkmale geprüft und die Umbuchung    im gleichen Verfahren wie eine Aufladung gegenüber B2M angewiesen hat. Es fallen Gebühren gemäß Anlage 2 an.

18.2 Bei Verlust, Diebstahl, sonstigem Abhandenkommen der Karte oder missbräuchlicher Verwendung der Karte wendet sich der Kartennutzer zwecks Sperrung der Karte und Verhinderung bzw. Einschränkung von Missbrauchsmöglichkeiten unmittelbar und unverzüglich an B2M.

18.3 Davon unabhängig steht es in den vorgenannten Fällen auch dem Vertragspartner selbst zu, die Sperrung der Karte durch B2M zu veranlassen (Anlage 3).

18.4 Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung einer verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Karte oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung einer Karte, so kann B2M vom Vertragspartner den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50,- Euro verlangen. Der Vertragspartner haftet nicht gemäß des vorstehenden Satzes, wenn es ihm bzw. dem Kartennutzer nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder der Verlust des Zahlungsinstruments durch B2M, einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der B2M oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten von B2M ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Der Vertragspartner ist jedoch zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Vertragspartner bzw. ein Kartennutzer in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der Sicherheitsmerkmale der Karte oder sonstige Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung der Karte verstoßen hat. Die Haftung des Vertragspartners entfällt jedoch für Schäden, die nach einer Sperranzeige durch den Vertragspartner oder den Kartennutzer entstanden sind, es sei denn, der Vertragspartner oder der Kartennutzer handeln betrügerisch.

18.5 Zur Vermeidung von Missverständnissen stellen B2M und der Vertragspartner klar, dass ein Verschulden der Kartennutzer beim sorgfältigen Umgang mit den Karten bzw. Sicherungsmerkmalen dem Vertragspartner gemäß § 278 BGB zugerechnet wird. Für den Fall, dass der Vertragspartner gegenüber B2M für Schäden aufgrund nicht autorisierter Zahlungsvorgänge einstehen muss, kann der Vertragspartner den Kartennutzer in Regress nehmen, soweit die Voraussetzungen eines Schadensersatzes in der Person des Kartennutzers begründet sind.

18.6 B2M und der Vertragspartner vereinbaren, dass B2M eine Karte sperren darf, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Karte besteht. In diesem Fall wird B2M den Vertragspartner und den Kartennutzer möglichst vor Sperrung und, wenn dies nicht möglich ist, jedenfalls unverzüglich nach Sperrung per verschlüsselter E-Mail unter Angabe von Gründen hierüber informieren. Eine Information des Vertragspartners und/oder des Kartennutzers sowie eine Angabe von Gründen durch B2M können jedoch unterbleiben, wenn B2M anderenfalls gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Information ist auch insoweit nicht geschuldet, als objektiv gerechtfertigte Sicherheitsbedenken gegen eine solche Information oder die Angabe von Gründen bestehen.

19. Änderung dieses Vertrags

19.1 Änderungen des Vertrags, einschließlich dieser Bedingungen, werden dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens angeboten.

19.2 Eine Zustimmung des Vertragspartners zur angebotenen Änderung gilt als erteilt, wenn der Vertragspartner B2M seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich angezeigt hat.

19.3 B2M und der Vertragspartner vereinbaren, dass die Bekanntgabe der Änderungen in einer E-Mail von B2M an die genannte E-Mail-Adresse des Vertragspartners erfolgt. Der Vertragspartner ist insoweit auch berechtigt, den gemäß Ziffer 17.2 dieser Bedingungen erforderlichen Widerspruch per E-Mail an B2M zu übermitteln.

20. Kündigung des Vertrages

20.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, B2M und der Vertragspartner haben etwas anderes schriftlich vereinbart.

20.2 B2M und der Vertragspartner sind jeweils zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Zur Kündigung genügt die schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweils Anderen; die Kündigungsfrist beträgt jeweils drei Monate zum Monatsende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:

(a) Der Vertragspartner hat bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht, die von erheblicher Bedeutung waren.
(b) Der Vertragspartner hat ein berechtigtes Auskunftsverlangen der B2M, insbesondere im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung, nicht erfüllt.
(c) Eine nachteilige Änderung in der Geschäfts-, Vermögens- oder Finanzlage des Vertragspartners tritt ein, die die Fähigkeit des Vertragspartners zur ordnungsgemäßen Einhaltung einzelner oder aller seiner Verpflichtungen nach diesem Vertrag beeinträchtigen könnte.
(d) Der berechtigte Verdacht besteht, dass der Vertragspartner oder Kartennutzer Transaktionen in betrügerischer Absicht tätigt oder Transaktionen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen.

Liegt der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung durch den Vertragspartner, ist eine Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist bzw. einer erfolglosen Abmahnung möglich, es sei denn, dies ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen entbehrlich.

20.3 B2M ist darüber hinaus zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, sofern dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sämtliche auf die B2M und die von ihr herausgegebenen Produkte anwendbaren Vorschriften, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die B2M ein lizensiertes e-Geld Institut ist, eingehalten werden.  

20.4 Mit der Kündigung des Vertrages endet die Gültigkeit der durch B2M ausgegebenen Karten abweichend von der regulären Gültigkeitsdauer (vgl. Ziffer 6). Die Karten können nach Beendigung des Vertrages gesperrt werden.

20.5 Nach Kündigung dieser Vereinbarung dürfen die Karten nicht mehr an Kartennutzer ausgegeben oder von diesen genutzt werden. Im Besitz des Vertragspartners oder der Kartennutzer befindliche Karten und die zugehörigen Kartendaten sind umgehend zu vernichten.

20.6 Der Vertragspartner kann bei Kündigung des Vertrages die Auszahlung eines vorhandenen Restguthabens auf das Referenzkonto nach Maßgabe von Ziffer 12 dieser Bedingungen verlangen. Es fallen die Gebühren gem. Anlage 2 an.

21. Haftung

21.1 B2M haftet für einen Schaden, der wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer Kartenzahlung entsteht und der nicht bereits von § 675y des BGB erfasst ist, bis zu einem Betrag von 12.500,- EUR pro Zahlungsvorgang. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für einen etwaigen Zinsschaden und für Gefahren, die B2M besonders übernommen hat.

21.2 Ansprüche und Einwendungen des Vertragspartners gegen B2M sind ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder der Kartennutzer B2M nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat.

21.3 Für andere Schäden als Schäden wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung haftet B2M nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet B2M nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der B2M nur auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit die Haftung von B2M ausgeschlossen, beschränkt oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von B2M. B2M übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt, Unruhen, Krieg, Naturkatastrophen oder anderen Ereignissen außerhalb der B2M zumutbaren Kontrolle eintreten. Gleiches gilt für Schäden, welche durch nicht im Einflussbereich von B2M liegende Abschaltungen der Betriebssysteme oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Akzeptanzstellen aufgrund der Manipulation Dritter entstehen. Die Karte wird lediglich an den Akzeptanzstellen zur Durchführung von bargeldlosen Zahlungsvorgängen akzeptiert. Sollte eine Akzeptanzstelle ausnahmsweise die Karte nicht akzeptieren, haftet B2M nur im Falle eigenen groben Verschuldens. Zudem kann die Verwendungsmöglichkeit der Karte gelegentlich unterbrochen sein, z.B. wenn Wartungsarbeiten am Karten-System durchgeführt werden müssen. Die in Ziffer 19.3 dieser Bedingungen beschriebenen Ausschlüsse, Beschränkungen und Begrenzungen der Haftung gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

21.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Schäden gegenüber B2M unverzüglich anzuzeigen. B2M ist berechtigt, Informationen über Schäden von dem Vertragspartner anzufordern, die vor dem Hintergrund der vorstehend genannten Haftungsregelungen relevant sind oder sein können, um sicherzustellen, dass B2M so früh wie möglich über die erforderlichen Informationen verfügt, um Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen zu können.

21.5 Im Falle der Verwendung der Karte für andere als in diesen Bedingungen geregelten Anwendungen haftet B2M weder für die Funktion der Karte, noch für daraus resultierende Schäden. Für den Fall, dass der Vertragspartner die Karte nicht in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen benutzt oder sich herausstellt, dass der Vertragspartner oder der Kartennutzer die Karte in betrügerischer Weise benutzt, behält sich B2M das Recht vor, vom Vertragspartner alle angemessenen Kosten erstattet zu bekommen, die durch die Einleitung von Maßnahmen entstehen, welche die weitere Nutzung der Karte verhindern sollen.

22. Datenschutz und Geheimhaltung

22.1 B2M und der Vertragspartner verpflichten sich, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten und angemessene Vorsorge gegen eine unbefugte Nutzung von Karten- und Nutzerdaten zu treffen.

22.2 Weiter verpflichten sich B2M und der Vertragspartner, auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus, alle Informationen, die sie von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten und die nicht allgemein zugänglich sind (u.a. diese Bedingungen) sowie das Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage 2) vertraulich zu behandeln.

22.3 Der Vertragspartner ist in Kenntnis darüber, dass B2M im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages Abrechnungsdaten und Zusatzdaten speichert, verändert, übermittelt oder nutzt oder Daten von Dritten erhält. Die Abrechnungsdaten oder Zusatzdaten können personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Vertragspartners enthalten.

23. Rechtswahl, Sprache, Gerichtsstandvereinbarung

23.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

23.2 Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis sowie die Kommunikation zwischen B2M und dem Vertragspartner ist Deutsch.

23.3 Als Gerichtsstand wird Bochum vereinbart, wenn der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

24. Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung

24.1 Bei Beschwerden kann sich der Vertragspartner an seinen persönlichen Ansprechpartner bei B2M wenden. Der persönliche Ansprechpartner wird die Beschwerde innerhalb der B2M an die verantwortlichen Stellen zur Bearbeitung weiterleiten. Alternativ kann der Vertragspartner sich auch an den angegebenen allgemeinen Kontakt mit Beschwerden wenden. B2M und der Vertragspartner vereinbaren, dass B2M Beschwerden auch in Textform, insbesondere als E-Mail, an die von dem Vertragspartner angegebene E-Mail-Adresse auf Beschwerden antworten kann. B2M wird innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde antworten. Kann B2M aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, ausnahmsweise nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten, wird sie ein vorläufiges Antwortschreiben versenden, in dem sie die Verzögerungsgründe und einen Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner eine Antwort endgültig erhält, benennt.

24.2 B2M nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank teil. Die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens regelt die Finanzschlichtungsstellenverordnung, die auf Anfrage des Vertragspartners zur Verfügung gestellt wird. Weitere Einzelheiten zum Schlichtungsverfahren finden sich auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de). Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit B2M den Schlichter bei der Deutschen Bundesbank anzurufen. Der Antrag muss die in § 7 Abs. 1 Finanzschlichtungsstellenverordnung vorgegebenen Mindestangaben enthalten. Die Beschwerde ist in Textform (Brief, Telefax, E-Mail) zu richten an: Deutsche Bundesbank - Schlichtungsstelle  , Postfach 111232, 60047 Frankfurt am Main; Fax: +49 (0)69-709 090 9901; E-Mail: schlichtung@bundesbank.de. Das Recht des Vertragspartners, ein Gericht anzurufen, bleibt hiervon unberührt. 

25. Nicht anzuwendende Vorschriften

B2M und der Vertragspartner vereinbaren, dass die Anwendung der §§ 675d Absätze 1 – 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, § 675g Absatz 2 Satz 2 sowie § 675h BGB auf die zwischen ihnen bestehende Rechtsbeziehung ausgeschlossen ist.

26. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame bzw. rechtsunwirksam gewordene Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung so weit als möglich und rechtlich zulässig entspricht. Das Gleiche gilt für die Füllung von Vertragslücken.

Anlage 1

Antrag zur Ausgabe einer AralSuperCard B2B Reloadable

Der vom Vertragspartner über den Aral SuperCards B2B Webshop gestellten Antrag zur Ausgabe einer B2B Reloadable hat folgende Daten des wirtschaftlich berechtigten Kartennutzers zu enthalten:

(a)    Vor- und Nachname
(b)    Wohnort
(c)    Geburtsdatum
(d)    E-Mail-Adresse

Anlage 2

Preis- und Leistungsverzeichnis

1. Einmalige Onboarding-Gebühr in Höhe von 12,50 Euro pro Karte für das Setup im Kartenverwaltungs- und Autorisierungssystem

2. Einmaliges Entgelt für Kartenproduktion und Kartenversand in Höhe von 10,- Euro für den Sammelversand von Karten an den Vertragspartner oder alternativ von 2,- Euro pro Karte für den Einzelversand an den Kartennutzer

3. Entgelt für die Aufladung pro Karte und Aufladung in Höhe von 0,25 Euro

4. Im Falle des Kartenaustauschs, -rücktauschs bzw. der Auszahlung des Kartenguthabens fällt eine Gebühr in Höhe von 5,- Euro je Karte für die Prüfung und Sperrung der Kartenguthaben sowie die Veranlassung der Überweisung an.

Anlage 3

Kommunikation bei Sperrung der Karte

Der Vertragspartner kontaktiert B2M zwecks Sperrung der Karte (z.B. im Verlustfall) wie folgt:

Aral SuperCard Kundenservice
Telefon: +49 800 300 2001
www.aral-supercard.de


Bedingungen für die Ausgabe von Aral SuperCards B2B reloadable Lunch

Präambel

Die B2Mobility GmbH (B2Mobility) ist die Herausgeberin wiederaufladbarer, personalisierter Zahlungskarten auf Guthabenbasis (Aral SuperCards B2B Reloadable Lunch) zur Bereitstellung durch den Vertragspartner an seine Mitarbeiter (Kartennutzer) für die tägliche, steuerfreie Mittagsverpflegung.


Der Vertragspartner ist dabei Inhaber des auf der Aral SuperCard B2B Reloadable Lunch gespeicherten Guthabens in Form einer Forderung gegen B2Mobility in Höhe des zuvor gezahlten Geldbetrages. Die Kartennutzer können die Karten und das damit verbundene Guthaben jedoch nutzen ohne selbst Vertragspartner von B2Mobility zu sein.


Die nachfolgenden Bedingungen für die Ausgabe von Aral SuperCards B2B Reloadable Lunch (Bedingungen) regeln das Vertragsverhältnis und sonstige Rechtsbeziehungen zwischen B2Mobility und dem Vertragspartner im Hinblick auf die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCards B2B Reloadable Lunch.

 

1. Vertragsgegenstand

Die B2Mobility und der Vertragspartner schließen einen Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Ausgabe von wiederaufladbaren, personalisierten Zahlungskarten auf Guthabenbasis, die der Vertragspartner den Kartennutzern zur Verfügung stellen kann. Die Aral SuperCards B2B Reloadable Lunch sind an allen Aral Tankstellen inklusive Aral Tankstellen mit Rewe To Go in Deutschland zum bargeldlosen Erwerb von Mahlzeiten, die zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind, einsetzbar.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Bedingungen gelten folgende Definitionen und Begriffsbestimmungen:

B2Mobility ist Herausgeberin der Aral SuperCards B2B Reloadable. B2Mobility ist eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Wittener Straße 45, 44789 Bochum, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Nummer HRB 16999. B2Mobility ist ein E-Geldinstitut, das nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank unterliegt. Vertragspartner ist immer ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person), das mit B2Mobility einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCards B2B Non-Reloadable abschließt und das Inhaber des mittels der Aral SuperCards B2B Non-Reloadable nutzbaren Guthabens ist.

3. Ausgabe der Karte, Personalisierung und Aktivierung

3.1 Der Vertragspartner kann bei B2Mobility die Ausgabe einzelner Karten bzw. vereinbarter Kartenkontingente unter Einhaltung des in dieser Ziffer näher beschriebenen Ausgabeverfahrens veranlassen. Die Kartennutzer können eine Ausgabe von Karten nicht veranlassen.

3.2 Soweit mit dem Vertragspartner nicht anders vereinbart, ist der Antrag auf Ausgabe einer Karte im Wege einer Bestellung über den Aral SuperCard B2B Webshop zu richten. Die Verschlüsselung von sonstigen zur Kommunikation genutzten E-Mails erfolgt mithilfe des zwischen B2Mobility und dem Vertragspartner vereinbarten Verfahrens; hierdurch wird die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Kartenausgabe sichergestellt.

3.3 Jede Karte enthält eine spezifische Referenznummer, die den Bezug zu dem Guthaben und einem bestimmten Kartennutzer sicherstellt. B2Mobility teilt dem Vertragspartner die den einzelnen Kartennutzern zugeteilten Referenznummern mit.

3.4 Der Vertragspartner informiert B2Mobility mittels des Antrags über die beabsichtigte Ausgabe einer Karte an einen Kartennutzer nach Maßgabe des Vertrages über die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCards B2B Reloadable Lunch. Der Antrag enthält die für die Feststellung der Identität des Kartennutzers als wirtschaftlich Berechtigtem erforderlichen Daten, die in Anlage 1 genannt sind. Der Vertragspartner vergewissert sich, dass die zur Identifizierung erhobenen Angaben zutreffend sind.

3.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, zur Feststellung der Kartennutzer nach dem Geldwäschegesetz (GwG) die in Anlage 1 aufgeführten Angaben der Kartennutzer über die dafür vorgesehene Seite des Aral SuperCards B2B Webshops an B2Mobility zu übermitteln.

3.6 B2Mobility versendet nach Erhalt des Antrags die Karte bzw. das vereinbarte Kartenkontingent an die bezeichnete Adresse des Vertragspartners oder – falls vom Vertragspartner ausdrücklich gewünscht (siehe Ziffer 5) – an den Kartennutzer. Mit separat versendetem Schreiben erhält der Kartennutzer die für die Nutzung der Karte erforderlichen Instruktionen zur Einrichtung der persönlichen Geheimnummer (PIN). Anschließend kann der Kartennutzer über ein Webportal online eine Wunsch-PIN wählen. Die Karten sind bei Versendung bereits aufgeladen.

3.7 Bei Auslieferung der Karte bzw. des Kartenkontingents sind die Karten aus Sicherheitsgründen deaktiviert. B2Mobility wird dem Vertragspartner einen Aktivierungscode per verschlüsselter E-Mail zusenden. Mit diesem Aktivierungscode kann der Vertragspartner einzelne oder alle bestellten Karten freischalten. Die Eingabe des Aktivierungscodes gilt zugleich als Bestätigung des ordnungsgemäßen Empfangs der Karte sowie der Sicherheitsmerkmale durch den Vertragspartner.

3.8 Stellt der Vertragspartner fest, dass er eine beantragte Karte oder die zugehörigen Sicherheitsmerkmale nicht oder nicht ordnungsgemäß erhalten hat (z.B. im Falle eines geöffneten Briefs), wird der Vertragspartner B2Mobility hiervon unverzüglich informieren. B2Mobility wird dann gegebenenfalls eine Sperrung der Karte vornehmen.

3.9 Der Vertragspartner wird unmittelbar nach Erhalt der Karte und der Sicherheitsmerkmale wie einer PIN alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale, insbesondere die PIN, vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Der Vertragspartner wird den Kartennutzer ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch der Kartennutzer diese Sorgfaltspflicht zu erfüllen hat.

4. Nutzungsbedingungen

4.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die nach Maßgabe des Vertrages über die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCards B2B Reloadable Lunch ausgegebenen Karten ausschließlich den auf den Karten bezeichneten Mitarbeitern des Vertragspartners als Kartennutzern zur Verfügung gestellt werden.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor Ausgabe der Karte und der Sicherheitsmerkmale an den Kartennutzer mit diesem die von B2Mobility dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Nutzungsbedingungen für die Karte zu vereinbaren und diesem eine Kopie der Nutzungsbedingungen auszuhändigen. Bestimmungen in den Nutzungsbedingungen gelten als Teil der Bestimmungen nach diesem Vertrag.

4.3 Durch die Zurverfügungstellung der Karte durch den Vertragspartner an den Kartennutzer erhält der Kartennutzer nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen ein Nutzungsrecht an der Karte und dem mittels der Karte nutzbaren Guthaben.

4.4 Beim vom Vertragspartner dem Kartennutzern gewährten Nutzungsrecht handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Vertragspartners, deren Gewährung der Vertragspartner jederzeit einstellen kann. Die Vereinbarung der Nutzungsbedingungen zwischen dem Vertragspartner und dem Kartennutzer begründet kein Vertragsverhältnis zwischen B2Mobility und dem Kartennutzer. Insbesondere hat der Kartennutzer keinerlei vertragliche Ansprüche auf das Guthaben gegenüber B2Mobility.

4.5 B2Mobility ist berechtigt zu überprüfen, ob der Vertragspartner die Nutzungsbedingungen mit den Kartennutzern, denen die Karte zur Verfügung gestellt wurde, vereinbart hat. Sofern B2Mobility bekannt wird, dass der Vertragspartner die Nutzungsbedingungen nicht vereinbart hat oder davon abweicht, kann B2Mobility die betroffenen Karten sperren.

5. Aushändigung von Karten an Kartennutzer

Bei Aushändigung einer Karte durch den Vertragspartner an einen Kartennutzer stellt der Vertragspartner sicher, dass der Kartennutzer den Empfang der Karte und zugehörigen Sicherheitsmerkmale bestätigt. Alternativ kann der Vertragspartner im Aral SuperCards B2B Webshop einen direkten Versand an Kartennutzer veranlassen. Zu diesem Zweck wird der Vertragspartner B2Mobility die für den Versand erforderlichen Daten zum Karteninhaber zur Verfügung stellen.

6. Gültigkeit der Karte

Die Karte ist maximal vier Jahre gültig. Die Gültigkeit endet mit Ablauf des auf die Karte aufgedruckten Gültigkeitsdatums. Danach wird die alte Karte gegen eine neue Karte ausgetauscht, wobei wiederum ein förmlicher Antrag durch den Vertragspartner wie bei einer Neuerteilung zu stellen ist. Ein möglicherweise vorhandenes (Rest-)Guthaben wird auf die neue Karte umgebucht, sobald der Vertragspartner den Erhalt der neuen Karte und neuen Sicherheitsmerkmale geprüft und die Umbuchung im gleichen Verfahren wie eine Aufladung gegenüber B2Mobility angewiesen hat.

7. Aufladung der Karten und Höhe des Guthabens

7.1 Die Karte kann ausschließlich mit dem vom Vertragspartner aufgeladenen, arbeitstäglichen Guthaben genutzt werden. Eine Kreditgewährung durch eine Nutzung der Karte über das verfügbare Guthaben der Karte hinaus erfolgt nicht.
Arbeitstäglich in diesem Sinne bedeutet: Ohne Krankheitstage, Urlaubstage und Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer (Kartennutzer) eine Auswärtstätigkeit (s.u.) ausübt. Der Zuschuss kann im Ergebnis nicht von Arbeitnehmern (Kartennutzern) beansprucht werden, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate (§ 9 Absatz 4a Satz 6 und 7 EStG) noch nicht abgelaufen sind (BMF-Schreiben vom 5. Januar 2015, BStBl I Seite 119).
Die B2Mobility trifft keine Verpflichtung diese Vorgaben zu prüfen oder deren Einhaltung zu überwachen. 

7.2 Mit der Karte ist ein internes Verrechnungskonto verbunden, das zur Verrechnung der vom Kartennutzer getätigten Kartenzahlungen mit dem zur Verfügung stehenden (Rest-)Guthaben der Karte dient. Eine Verbindung von zwei oder mehreren Karten mit einem Verrechnungskonto ist nicht möglich. Ebenso ist die Verbindung von zwei oder mehr Verrechnungskonten mit einer Karte nicht möglich. Der Vertragspartner kann mit dem Verrechnungskonto nicht am Zahlungsverkehr teilnehmen. Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen vom und auf das interne Verrechnungskonto sind nicht möglich.

7.3 Der Vertragspartner kann die Aufladung einzelner Karten durch Buchung im Aral SuperCards B2B Webshop veranlassen. Die Anlage, Änderung bzw. Löschung von Regeln zur Ausführung von Daueraufträgen sind mindestens eine Woche vor dem jeweiligen Ausführungsdatum einzurichten. Die Aufladung der Karten durch den Vertragspartner erfolgt bargeldlos mittels einer SEPA-Überweisung oder mittels SEPA-Lastschriftmandat vom angegebenen Referenzkonto des Vertragspartners an das angegebene Bankkonto der B2Mobility. Das Guthaben wir auf den Karten nur nach erfolgreichem Eingang des Überweisungsbetrags auf dem Bankkonto der B2Mobility gutgeschrieben. Die Zuordnung des Guthabens zu einer bestimmten Karte erfolgt aufgrund einer Einzelweisung des Vertragspartners mithilfe der Referenznummer an eine bestimmte Karte und das damit verbundene Verrechnungskonto.

7.4 Die Aufladung der Karten erfolgt ausschließlich durch den Vertragspartner. Eine Aufladung durch den Kartennutzer oder auf andere Weise, insbesondere durch anonymes E-Geld, ist ausgeschlossen.
Soweit nicht anders im Vertrag vereinbart, erfolgt eine Anpassung des Aufladungsbetrages nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen B2Mobility und dem Vertragspartner. Eine Wiederaufladung der Karten ist jederzeit möglich.

7.5 Der Vertragspartner ist selbstverantwortlich, dass die von ihm vorgenommenen Aufladungen den Vorgaben einer steuerrechtlich privilegierten Mittagsverpflegung entsprechen, wenn das Vertragsunternehmen eine derartige Nutzung der Karten beabsichtigt. B2Mobility übernimmt keine Gewähr für die steuerrechtliche Einordnung bzw. Privilegierung des aufgeladenen Guthabens.

8. Funktionen der Karte; Kartennutzung

8.1 Mit der Karte kann der Kartennutzer auf der Grundlage des zwischen der B2Mobility und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages im Inland bei allen Akzeptanzstellen bargeldlos im Präsenzgeschäft bezahlen.

8.2 Die einzelnen Zahlungsvorgänge sind der Höhe nach durch das verfügbare Guthaben begrenzt. Eine Kreditgewährung findet nicht statt, da es sich bei der Karte um eine Zahlungskarte auf Guthabenbasis handelt, sodass sich der Verfügungsrahmen nach dem zuvor durch Geldzahlung des Vertragspartners aufgeladenen Guthabenbetrag bestimmt.

8.3 Die Karte kann ausschließlich zum Erwerb von Lebensmitteln eingesetzt werden, die zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind. Jede Art der Auszahlung des Guthabens an den Kartennutzer ist ausgeschlossen. Ein Erwerb von Gutscheinen oder E-Geld-Produkten sowie Alkohol, Blumen oder Zigaretten ist ebenso ausgeschlossen wie die Bezahlung für die Teilnahme an Lotto-, Tipp- oder Gewinnspielen.

8.4 Pro Tag und Guthabenkarte kann maximal eine Transaktion durchgeführt werden.

9. Ausführung von Zahlungen

9.1 Der Vertragspartner erlaubt dem Kartennutzer stellvertretend für den Vertragspartner gegenüber B2Mobility jeden einzelnen Zahlungsvorgang unwiderruflich zu autorisieren, indem der Kartennutzer bei der Nutzung der Karte zur Bezahlung im Präsenzgeschäft beim Zahlungsempfänger - wie in den Nutzungsbedingungen vereinbart - als Berechtigung die PIN eingibt.

9.2 Ausnahmsweise führt B2Mobility autorisierte Zahlungsvorgänge dann nicht aus, wenn die Ausführung gegen die in diesen AGB vereinbarten Bedingungen oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. B2Mobility wird in diesem Fall den Kartennutzer unverzüglich entsprechend § 675s Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) per verschlüsselter E-Mail informieren. Soweit möglich, wird B2Mobility zudem auch die Gründe, die zur Ablehnung der Transaktion geführt haben, mitteilen. Keine Pflicht zur Information des Kartennutzers bzw. zur Angabe von Gründen besteht jedoch, wenn B2Mobility hierdurch gegen ein Gesetz verstoßen würde.

10. Entgelte, Gebühren, Aufwendungen

10.1 Die von dem Vertragspartner an B2Mobility zu entrichtenden Entgelte richten sich nach dem diesen Bedingungen angehängten Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage 2).

10.2 B2Mobility ist zudem berechtigt, dem Vertragspartner Aufwendungen in Rechnung zu stellen, sofern B2Mobility diese den Umständen nach für erforderlich halten darf und diese nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung von B2Mobility zurückzuführen sind.

10.3 B2Mobility erstellt für jede Kartenproduktion, Erst- und Wiederaufladung eine Rechnung einschließlich anfallender Entgelte, Gebühren und Aufwendungen über die insgesamt für sämtliche Karten (bzw. deren Ausgabe und Nutzung) angefallenen Beträge. Aus Datenschutzgründen enthält die dem Vertragspartner erteilte Rechnung keine Angaben zu den von den Kartennutzern getätigten einzelnen Transaktionen.

10.4 Die angefallenen Entgelte, Gebühren und ggf. Aufwendungen sind sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

10.5 Der Vertragspartner wird die gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage 2) an B2Mobility zu entrichtenden Entgelte und Gebühren sowie vom Vertragspartner ggf. zu entrichtenden Aufwendungen per SEPA-Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat auf das Bankkonto der B2Mobility überweisen, soweit eine Verrechnung mit Kartenguthaben nicht möglich ist. Für einzelne Karten berechnete Entgelte werden dabei nur mit dem für die einzelne Karte verfügbaren Guthaben verrechnet.

11. Guthabenstand; Transaktionsübersicht für Kartennutzer

Der Kartennutzer kann sein Kartenguthaben online jederzeit einsehen (www.aral-supercard.de)

12. Rückzahlung des Guthabens an Vertragspartner

12.1 Der Vertragspartner ist berechtigt, von B2Mobility die Rückzahlung des auf die Karten eingezahlten Guthabens zu verlangen. Es fallen die im Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage 2) bestimmten Entgelte für den Rücktausch an. Tagesguthaben, die zwischen Januar und Dezember auf die Karte geladen werden, können jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres zurückgezahlt werden. Der Vertragspartner und B2Mobility haben vereinbart, dass nach Ablauf dieses Zeitraums nicht eingelöste Tagesguthaben an B2Mobility als Teil der Vergütung fallen.

12.2 Die Rückzahlung erfolgt ausschließlich mittels SEPA-Überweisung auf das angegebene Referenzkonto des Vertragspartners; eine Rückzahlung in bar ist ausgeschlossen.

12.3 Der Kartennutzer hat – wie in Ziffer 4.4 dieser Bedingungen geregelt – keinerlei vertragliche Ansprüche auf Rück- oder Auszahlung des Guthabens gegen B2Mobility.

13. Absicherung des Guthabens durch B2Mobility und Sicherungsrechte der B2Mobility

13.1 Geldbeträge, die B2M von Partner im Rahmen der E-Geld-Ausgabe entgegengenommen hat, werden über eine von B2M abgeschlossene Garantie bei einem Versicherungsunternehmen bzw. Kreditinstitut, das in Deutschland Versicherungs- bzw. Bankgeschäfte betreiben darf, gesichert. B2M wird auf Nachfrage den Vertragspartner darüber unterrichten, welches Versicherungsunter-nehmen oder Kreditinstitut mit der Sicherung von Kundengeldern betraut ist.

13.2 B2M führt zudem ein zentrales offenes Treuhandsammelkonto bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstitut. Die Auszahlung der Garantiesumme erfolgt im Garantiefall auf das Treuhandkonto, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ansprüche des Vertragspartners sicherzustellen. Auf Verlangen des Vertragspartners wird B2M das Kreditinstitut benennen, bei dem das Treuhandkonto geführt wird, sowie den Nachweis erbringen, dass dieses Kreditinstitut einer Einrichtung zur Sicherung von Ansprüchen von Anlegern angehört und in welchem Umfang die im Sicherungsfall auf das Treuhandkonto eingezahlten Gelder gesichert sind. B2M ist berechtigt, zu ihren Gunsten anfallende Entgelte oder Gutschriften vom Treuhandkonto zu entnehmen.

13.3 Der Vertragspartner bestellt B2Mobility ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an allen dem Vertragspartner aus diesem Vertrag zustehenden Guthaben zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten, Ansprüche, die B2Mobility gegen den Vertragspartner aus diesem Vertrag zustehen, insbesondere Schadensersatzansprüche. B2Mobility nimmt diese Pfandrechtsbestellung des Vertragspartners an.

14. Stammdatenänderung; Informationsmitteilung

14.1 Der Vertragspartner wird B2Mobility unverzüglich und ohne Aufforderung alle Änderungen seiner angegebenen Stammdaten schriftlich mitteilen.

14.2 Der Vertragspartner wird der B2Mobility alle Informationen zur Verfügung stellen, die die B2Mobility zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen benötigt. Insbesondere wird der Vertragspartner die zur Geldwäschebekämpfung erforderlichen Auskünfte geben.

15. Beendigung der Nutzung einer Karte; Rückgabe der Karte; Restguthaben

15.1 Die von B2Mobility an den Vertragspartner ausgegebene Karte steht zu jeder Zeit, auch während der Zurverfügungstellung an den Kartennutzer, im Eigentum von B2Mobility.

15.2 Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses des Kartennutzers mit dem Vertragspartner, mit der Beendigung des Vertrages zwischen B2Mobility und dem Vertragspartner oder wenn der Vertragspartner dem Kartennutzer die Nutzung der Karte nicht mehr gewähren möchte, endet das Nutzungsrecht des Kartennutzers. Mit dem Ende des Nutzungsrechts ist der Kartennutzer zur unaufgeforderten und unverzüglichen Rückgabe der im Eigentum von B2Mobility stehende Karte an den Vertragspartner verpflichtet. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen. B2Mobility behält sich vor, Karten nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. des Vertrages über die Ausgabe und Nutzung von Aral SuperCards B2B Reloadable Lunch  zu sperren.

15.3 Wird gleichwohl eine Nutzung nach Beendigung vorgenommen, ist der Vertragspartner hierfür verantwortlich.

15.4 B2Mobility behält sich vor, auf eigenen Wunsch eine Karte auch während ihrer Gültigkeitsdauer gegen eine neue Karte auszutauschen; Kosten entstehen hierdurch weder dem Vertragspartner noch dem Kartennutzer.

16. Verlust, Diebstahl oder missbräuchliche Verwendung der Karte

16.1 Bei Verlust, Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung der Karte kann eine Ersatzkarte ausgestellt werden. Ein möglicherweise vorhandenes (Rest-)Guthaben wird auf eine neue Karte umgebucht, sobald der Vertragspartner den Erhalt der Ersatzkarte und der neuen Sicherheitsmerkmale geprüft und die Umbuchung im gleichen Verfahren wie eine Aufladung gegenüber B2Mobility angewiesen hat.

16.2 16.2    Bei Verlust, Diebstahl, sonstigem Abhandenkommen der Karte oder missbräuchlicher Verwendung der Karte wendet sich der Kartennutzer zwecks Sperrung der Karte und Verhinderung bzw. Einschränkung von Missbrauchsmöglichkeiten nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen unmittelbar und unverzüglich an B2Mobility.

16.3 Davon unabhängig steht es in den vorgenannten Fällen auch dem Vertragspartner selbst zu, die Sperrung der Karte durch B2Mobility zu veranlassen (Anlage 3).

16.4 Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung einer verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Karte oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung einer Karte, so kann B2Mobility vom Vertragspartner den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50,- Euro verlangen. Der Vertragspartner haftet nicht gemäß des vorstehenden Satzes, wenn es ihm bzw. dem Kartennutzer nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder der Verlust des Zahlungsinstruments durch B2Mobility, einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der B2Mobility oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten von B2Mobility ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Der Vertragspartner ist jedoch zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Vertragspartner bzw. ein Kartennutzer in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der Sicherheitsmerkmale der Karte oder sonstige Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung der Karte verstoßen hat. Die Haftung des Vertragspartners entfällt jedoch für Schäden, die nach einer Sperranzeige durch den Vertragspartner oder den Kartennutzer entstanden sind, es sei denn, der Vertragspartner oder der Kartennutzer handeln betrügerisch.

16.5 Zur Vermeidung von Missverständnissen stellen B2Mobility und der Vertragspartner klar, dass ein Verschulden der Kartennutzer beim sorgfältigen Umgang mit den Karten bzw. Sicherungsmerkmalen dem Vertragspartner gemäß § 278 BGB zugerechnet wird. Für den Fall, dass der Vertragspartner gegenüber B2Mobility für Schäden aufgrund nicht autorisierter Zahlungsvorgänge einstehen muss, kann der Vertragspartner den Kartennutzer in Regress nehmen, soweit die Voraussetzungen eines Schadensersatzes in der Person des Kartennutzers begründet sind.

16.6 B2Mobility und der Vertragspartner vereinbaren, dass B2Mobility eine Karte sperren darf, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Karte besteht. In diesem Fall wird B2Mobility den Vertragspartner und den Kartennutzer möglichst vor Sperrung und, wenn dies nicht möglich ist, jedenfalls unverzüglich nach Sperrung per verschlüsselter E-Mail unter Angabe von Gründen hierüber informieren. Eine Information des Vertragspartners und/oder des Kartennutzers sowie eine Angabe von Gründen durch B2Mobility können jedoch unterbleiben, wenn B2Mobility anderenfalls gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Information ist auch insoweit nicht geschuldet, als objektiv gerechtfertigte Sicherheitsbedenken gegen eine solche Information oder die Angabe von Gründen bestehen.

17. Änderung dieses Vertrags und der Nutzungsbedingungen

17.1 Änderungen des Vertrags, einschließlich dieser Bedingungen und der Nutzungsbedingungen, werden dem Vertragspartner spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens angeboten.

17.2 Eine Zustimmung des Vertragspartners zur angebotenen Änderung gilt als erteilt, wenn der Vertragspartner B2Mobility seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich angezeigt hat.

17.3 B2Mobility und der Vertragspartner vereinbaren, dass die Bekanntgabe der Änderungen in einer E-Mail von B2Mobility an die genannte E-Mail-Adresse des Vertragspartners erfolgt. Der Vertragspartner ist insoweit auch berechtigt, den gemäß Ziffer 17.2 dieser Bedingungen erforderlichen Widerspruch per E-Mail an B2Mobility zu übermitteln.

17.4 Ergänzend hierzu kann der Vertragspartner B2Mobility eine Änderung der Nutzungsbedingungen vorschlagen. Der Vertragspartner wird hierzu B2Mobility schriftlich den Änderungsvorschlag und die Gründe für das Erfordernis einer Änderung der Nutzungsbedingungen unterbreiten.

18. Kündigung des Vertrages

18.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, B2Mobility und der Vertragspartner haben etwas anderes schriftlich vereinbart.

18.2 B2Mobility und der Vertragspartner sind jeweils zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Zur Kündigung genügt die schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweils Anderen; die Kündigungsfrist beträgt jeweils drei Monate zum Monatsende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:

(a) Der Vertragspartner hat bei Vertragsschluss unrichtige Angaben gemacht, die von erheblicher Bedeutung waren.

(b) Der Vertragspartner hat ein berechtigtes Auskunftsverlangen der B2Mobility, insbesondere im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung, nicht erfüllt.

(c) Eine nachteilige Änderung in der Geschäfts-, Vermögens- oder Finanzlage des Vertragspartners tritt ein, die die Fähigkeit des Vertragspartners zur ordnungsgemäßen Einhaltung einzelner oder aller seiner Verpflichtungen nach diesem Vertrag beeinträchtigen könnte.

(d) Der berechtigte Verdacht besteht, dass der Vertragspartner oder Kartennutzer Transaktionen in betrügerischer Absicht tätigt oder Transaktionen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen.

Liegt der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung durch den Vertragspartner, ist eine Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist bzw. einer erfolglosen Abmahnung möglich, es sei denn, dies ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen entbehrlich.

18.3 Mit der Kündigung des Vertrages endet die Gültigkeit der durch B2Mobility ausgegebenen Karten abweichend von der regulären Gültigkeitsdauer (vgl. Ziffer 6). Die Karten können nach Beendigung des Vertrages gesperrt werden.

18.4 Nach Kündigung dieser Vereinbarung dürfen die Karten nicht mehr an Kartennutzer ausgegeben oder von diesen genutzt werden. Danach noch im Besitz des Vertragspartners oder der Kartennutzer befindliche Karten und die zugehörigen Kartendaten sind umgehend zu vernichten.

18.5 Der Vertragspartner kann bei Kündigung des Vertrages die Auszahlung eines ggf. noch vorhandenen Restguthabens auf das Referenzkonto nach Maßgabe von Ziffer 12 dieser Bedingungen verlangen.

19. Haftung

19.1 B2Mobility haftet für einen Schaden, der wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer Kartenzahlung entsteht und der nicht bereits von § 675y des BGB erfasst ist, bis zu einem Betrag von 12.500,- EUR pro Zahlungsvorgang. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für einen etwaigen Zinsschaden und für Gefahren, die B2Mobility besonders übernommen hat.

19.2 Ansprüche und Einwendungen des Vertragspartners gegen B2Mobility sind ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner oder der Kartennutzer B2Mobility nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat.

19.3 Für andere Schäden als Schäden wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung haftet B2Mobility nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet B2Mobility nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der B2Mobility nur auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit die Haftung von B2Mobility ausgeschlossen, beschränkt oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von B2Mobility. B2Mobility übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt, Unruhen, Krieg, Naturkatastrophen oder anderen Ereignissen außerhalb der B2Mobility zumutbaren Kontrolle eintreten. Gleiches gilt für Schäden, welche durch nicht im Einflussbereich von B2Mobility liegende Abschaltungen der Betriebssysteme oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Akzeptanzstellen aufgrund der Manipulation Dritter entstehen. Die Karte wird lediglich an den Akzeptanzstellen zur Durchführung von bargeldlosen Zahlungsvorgängen akzeptiert. Sollte eine Akzeptanzstelle ausnahmsweise die Karte nicht akzeptieren, haftet B2Mobility nur im Falle eigenen groben Verschuldens. Zudem kann die Verwendungsmöglichkeit der Karte gelegentlich unterbrochen sein, z.B. wenn Wartungsarbeiten am Karten-System durchgeführt werden müssen. Die in Ziffer 19.3 dieser Bedingungen beschriebenen Ausschlüsse, Beschränkungen und Begrenzungen der Haftung gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

19.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Schäden gegenüber B2Mobility unverzüglich anzuzeigen. B2Mobility ist berechtigt, Informationen über Schäden von dem Vertragspartner anzufordern, die vor dem Hintergrund der vorstehend genannten Haftungsregelungen relevant sind oder sein können, um sicherzustellen, dass B2Mobility so früh wie möglich über die erforderlichen Informationen verfügt, um Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen zu können.

19.5 Im Falle der Verwendung der Karte für andere als in diesen Bedingungen und den Nutzungsbedingungen geregelten Anwendungen haftet B2Mobility weder für die Funktion der Karte, noch für daraus resultierende Schäden. Für den Fall, dass der Vertragspartner die Karte nicht in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen benutzt oder sich herausstellt, dass der Vertragspartner oder der Kartennutzer die Karte in betrügerischer Weise benutzt, behält sich B2Mobility das Recht vor, vom Vertragspartner alle angemessenen Kosten erstattet zu bekommen, die durch die Einleitung von Maßnahmen entstehen, welche die weitere Nutzung der Karte verhindern sollen.

20. Datenschutz und Geheimhaltung

20.1 B2Mobility und der Vertragspartner verpflichten sich, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten und angemessene Vorsorge gegen eine unbefugte Nutzung von Karten- und Nutzerdaten zu treffen.

21 Weiter verpflichten sich B2Mobility und der Vertragspartner, auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus, alle Informationen, die sie von der jeweils anderen Vertragspartei erhalten und die nicht allgemein zugänglich sind (u.a. diese Bedingungen oder die zugehörigen Nutzungsbedingungen) sowie das Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage 2) vertraulich zu behandeln.

21.1 Der Vertragspartner ist in Kenntnis darüber, dass B2Mobility im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages Abrechnungsdaten und Zusatzdaten speichert, verändert, übermittelt oder nutzt oder Daten von Dritten erhält. Die Abrechnungsdaten oder Zusatzdaten können personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Vertragspartners enthalten.

22. Rechtswahl, Sprache, Gerichtsstandvereinbarung

22.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

22.2 Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis sowie die Kommunikation zwischen B2Mobility und dem Vertragspartner ist Deutsch.

22.3 Als Gerichtsstand wird Bochum vereinbart, wenn der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

23. Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung

23.1 Bei Beschwerden kann sich der Vertragspartner an seinen persönlichen Ansprechpartner bei B2Mobility wenden. Der persönliche Ansprechpartner wird die Beschwerde innerhalb der B2Mobility an die verantwortlichen Stellen zur Bearbeitung weiterleiten. Alternativ kann der Vertragspartner sich auch an den angegebenen allgemeinen Kontakt mit Beschwerden wenden. B2Mobility und der Vertragspartner vereinbaren, dass B2Mobility Beschwerden auch in Textform, insbesondere als E-Mail, an die von dem Vertragspartner angegebene E-Mail-Adresse auf Beschwerden antworten kann. B2Mobility wird innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde antworten. Kann B2Mobility aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, ausnahmsweise nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten, wird sie ein vorläufiges Antwortschreiben versenden, in dem sie die Verzögerungsgründe und einen Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner eine Antwort endgültig erhält, benennt.

23.2 B2Mobility nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank teil. Die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens regelt die Finanzschlichtungsstellenverordnung, die auf Anfrage des Vertragspartners zur Verfügung gestellt wird. Weitere Einzelheiten zum Schlichtungsverfahren finden sich auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de). Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit B2Mobility den Schlichter bei der Deutschen Bundesbank anzurufen. Der Antrag muss die in § 7 Abs. 1 Finanzschlichtungsstellenverordnung vorgegebenen Mindestangaben enthalten. Die Beschwerde ist in Textform (Brief, Telefax, E-Mail) zu richten an: Deutsche Bundesbank - Schlichtungsstelle ‑, Postfach 111232, 60047 Frankfurt am Main; Fax: +49 (0)69-709 090 9901; E-Mail: schlichtung(at)bundesbank.de. Das Recht des Vertragspartners, ein Gericht anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

24. Nicht anzuwendende Vorschriften

B2Mobility und der Vertragspartner vereinbaren, dass die Anwendung der §§ 675d Absätze 1 – 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, § 675g Absatz 2 Satz 2 sowie § 675h BGB auf die zwischen ihnen bestehende Rechtsbeziehung ausgeschlossen ist.

25. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame bzw. rechtsunwirksam gewordene Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung so weit als möglich und rechtlich zulässig entspricht. Das Gleiche gilt für die Füllung von Vertragslücken.

Anlage 1

Antrag zur Ausgabe einer Aral SuperCard B2B Reloadable Lunch

Der vom Vertragspartner über den Aral SuperCards B2B Webshop gestellten Antrag zur Ausgabe einer B2B Reloadable Lunch hat folgende Daten des wirtschaftlich berechtigten Kartennutzers zu enthalten:
(a)    Vor- und Nachname
(b)    Wohnort
(c)    Geburtsdatum
(d)    E-Mail-Adresse

Anlage 2

Preis- und Leistungsverzeichnis

1. Einmalige Onboarding-Gebühr in Höhe von 12,50 Euro pro Karte für das Setup im Kartenverwaltungs- und Autorisierungssystem

2. Einmaliges Entgelt für Kartenproduktion und Kartenversand in Höhe von 10,- Euro für den Sammelversand von Karten an den Vertragspartner oder alternativ von 2,- Euro pro Karte für den Einzelversand an den Kartennutzer

3. Entgelt für die Aufladung pro Karte und Aufladung in Höhe von 0,25 Euro

Im Falle des Rücktauschs bzw. der Auszahlung des Kartenguthabens fällt eine Gebühr in Höhe von 5,- Euro je Karte für die Prüfung und Sperrung der Kartenguthaben sowie die Veranlassung der Überweisung an.

Anlage 3 Kommunikation bei Sperrung der Karte

Der Vertragspartner kontaktiert B2Mobility zwecks Sperrung der Karte (z.B. im Verlustfall) wie folgt:

Aral SuperCard Kundenservice

Telefon: +49 800 300 2001

www.aral-supercard.de